Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)
Öffentliche Ordnung: Begriffsverständnis
Öffentliche Ordnung: Begriffsverständnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat eine neue Geschäftsidee. Gegen eine „Spielgebühr“ will er in einem Parcours Laserpistolen ausgeben. Die Spieler können sich damit dann gegenseitig abschießen. Beamter B meint, eine solche kriegsverherrlichende Geschäftsidee könne vom Rechtsstaat nicht gebilligt werden.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Ordnung: Begriffsverständnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die öffentliche Ordnung ist ein polizeiliches Schutzgut.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des Polizeirechts versteht man rein staatliche Interessen von fundamentaler Bedeutung.
Nein!
3. Als zuständiger Beamter darf B seine eigenen Moral- und Sozialvorstellungen als Grundlage zur Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Ordnung heranziehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist extensiv auszulegen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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