GoA bei reiner Gefälligkeit? (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14)

4. April 2025

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Oma O fährt ihre Enkelin zu einem Fußballspiel. Bei der Fahrt kommt es zu einem Unfall mit schweren Schäden am Kfz. Nun will O die Reparaturkosten vom Fußballverein V ersetzt bekommen.

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Einordnung des Falls

GoA bei reiner Gefälligkeit? (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O kann von V Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 670 BGB hat. Liegt hier das dafür erforderliche Auftragsverhältnis (§ 662 BGB) zwischen O und V vor?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB) liegt vor, wenn sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Wird jemand unentgeltlich für einen anderen tätig, so ist eine Abgrenzung zur bloßen Gefälligkeit vorzunehmen. BGH: Ob jemand für einen anderen ein Geschäft i.S.d. § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Der Fahrt zum Fußballspiel durch O lag keine Aufforderung des V vor, das Kind zu transportieren. Auch O hatte keinen entsprechenden Rechtsbindungswillen. Es liegt kein Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB vor. Vielmehr handelt es sich um eine reine Gefälligkeit. Etwaige Schadensersatzersatzansprüche der O gegen V scheiden bereits mangels Pflichtverletzung oder deliktischer Handlung des Vereins aus.
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2. O kann von V Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).

Ja!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass A (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und (4) die Geschäftsführung berechtigt war. Aufwendungen i.S.d. § 670 BGB meint grundsätzlich nur freiwillige Vermögensopfer. Ausnahmsweise gelten in analoger Anwendung des § 670 BGB auch sog. risikotypische Begleitschäden als Aufwendungen. Dies sind Schäden, die der Geschäftsführer in Ausführung der Geschäftsführung beziehungsweise aufgrund einer mit der Geschäftsführung verbundenen Gefahr erleidet.

3. Aus Wertungsgesichtspunkten muss jedoch zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) und der Gefälligkeit ohne Auftrag entschieden werden. Könnten sich diese gegenseitig ausschließen?

Genau, so ist das!

BGH: Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, muss zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) und der (außerrechtlichen) Gefälligkeit ohne Auftrag unterschieden werden. Diese schließen sich gegenseitig aus. Dies folgt aus dem Grundsatz der Privatautonomie. Denn wenn nach Auslegung feststeht, dass es an einem Rechtsbindungswillen der Parteien fehlt und ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, so darf diese Wertung nicht durch die Vorschriften der GoA unterlaufen werden. Schließlich statuieren die Vorschriften der GoA gerade vertragsähnliche Ansprüche. Solche sollten nach dem Parteiwillen -wie der fehlende Rechtsbindungswille zeigt- jedoch nicht begründet werden. Nach dem BGH kann dahinstehen, ob die Wertungen im Rahmen eines normativen Verständnisses des „Geschäfts“ i.S.d. § 677 BGB oder i.R.d. „Geschäftsübernahmewillens“ berücksichtigt werden.

4. O hat gegen V einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Es kann dahinstehen, ob die Wertungen im Rahmen eines normativen Verständnisses des „Geschäfts“ i.S.d. § 677 BGB oder i.R.d. „Fremdgeschäftsführungswillens“ berücksichtigt werden. Das heißt: Zum einen könnte das Tatbestandsmerkmal des „Geschäfts“ eng ausgelegt werden. Der Bringdienst zum Fußballspiel wäre dann schon kein „Geschäft“, da die Interessen des Vereins nur reflexartig betroffen seien. Zum anderen könnte das Tatbestandsmerkmal des „Fremdgeschäftsführungswillens“ eng ausgelegt werden. Dieser wäre dann aufgrund des Handelns aus reiner Gefälligkeit aufgrund bloßer moralischer Unterstützung abzulehnen. Da beides zum selben Ergebnis führt, kann nach dem BGH dahinstehen, wie der Wertungswiderspruch zu lösen ist. O hat jedenfalls keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB gegen V.
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