Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Erfordernis gesetzlicher Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
Erfordernis gesetzlicher Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Querulantin Q hat ohne Genehmigung ein einsturzgefährdetes Gebäude errichtet. Ein Einsturz würde Nachbar N gefährden. Q feiert darin regelmäßig ungenehmigte Tanzpartys („Raves“). Die zuständige Bauaufsichtsbehörde B verpflichtet Q mittels Verwaltungsakt, das Gebäude abzureißen.
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Einordnung des Falls
Erfordernis gesetzlicher Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden ist es, fehlende Genehmigungen von Tanzpartys zu überprüfen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der von B erlassene Verwaltungsakt wirkt für Q belastend.
Ja!
3. Da durch Qs Bauwerk Menschen gefährdet sind, kann B ohne gesetzliche Eingriffsermächtigung Q dazu verpflichten, das Gebäude abzureißen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. In § 58 Abs. 2 S. 1 BauO NRW wird Behörde B für die Überwachung von Bauwerken für zuständig erklärt. Kann B hierauf die Abrissverfügung stützen?
Nein, das trifft nicht zu!
5. B kann die Abrissverfügung auf die spezielle Ermächtigung für Beseitigungsverfügungen stützen (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW).
Ja!
6. Neben der gesetzlichen Ermächtigung für Abrissverfügungen kann B die Abrissverfügung auch stützen auf die bauordnungsrechtliche Generalklausel (§ 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Felix Finito
12.9.2024, 11:18:52
Zeichnung ist wie immer weltklasse
Christian Leupold-Wendling
13.9.2024, 15:50:44
Hallo Felix Finito, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team