Öffentliches Recht > Baurecht: Bauplanungsrecht
Regelungsgegenstand des Baurechts
B plant auf seinem Grundstück ein 5-stöckiges Wohnhaus. Nachbar N ist empört: Das Gebäude halte den nötigen Abstand und Brandschutzvorgaben nicht ein, befinde sich nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans, verändere den Charakter des Wohngebiets und raube ihm die Sicht.
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Abwandlung 2: Ermessen
Der Motorradclub MC betreibt ein Bordell in einem Mischgebiet in Köln. Die Nutzung des Bordells ist genehmigungsfähig, jedoch existiert eine solche Genehmigung nicht. Baubehörde B untersagt die Nutzung wegen fehlender Genehmigung. MC hält dies für ermessensfehlerhaft.
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Erfordernis gesetzlicher Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
Querulantin Q hat ohne Genehmigung ein einsturzgefährdetes Gebäude errichtet. Ein Einsturz würde Nachbar N gefährden. Q feiert darin regelmäßig ungenehmigte Tanzpartys („Raves“). Die zuständige Bauaufsichtsbehörde B verpflichtet Q mittels Verwaltungsakt, das Gebäude abzureißen.
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Zielpunkt der Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
Querulant Q baut ohne Genehmigung eine Diskothek. Sie ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Außerdem ist sie mangels Standsicherheit einsturzgefährdet und gefährdet Nachbarn. Das Gebäude ist deshalb baurechtswidrig. Der neue Sachbearbeiter der Bauaufsichtsbehörde B ist unsicher, was zu tun ist.