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Strafaussetzung zur Bewährung bei Bewertung der Sozialprognose
Sachverhalt
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Entziehung der Fahrerlaubnis – Begründungserfordernis (§ 69 StGB)
A wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Laut Urteil sei die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) entbehrlich. Dies wird nicht weiter begründet. A überlegt, in Revision zu gehen.
Entziehung der Fahrerlaubnis im Revisionsverfahren (§ 69 StGB)
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er flüchtete in einem Kfz vom Tatort. Das Tatgericht ordnet deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 StGB) mitsamt Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 S. 1 StGB) ohne weitere Begründung an. A geht in Revision.