SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Versagung der Bewährung - Maßstab der Sozialprognose
A wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Gericht prüft die Strafaussetzung (§ 56 Abs. 1 StGB), verneint diese aber, da „nicht mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ festgestellt werden könne, dass A in Zukunft straffrei bleiben werde.
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich II
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Davor hatte er einen Mord (§ 211 StGB) begangen. Dafür wird er später zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht erwähnt das erste Urteil nicht, da A die dortige Strafe schon verbüßt hat.
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich
A wurde zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Kurz davor hatte er eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) begangen, wegen der er jetzt zu vier Monaten Gefängnis verurteilt wird. Das Tatgericht erwähnt das erste Urteil nicht mehr, da A die dortige Strafe schon verbüßt hat.
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Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
A wird wegen dreifachen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, 53 StGB) zu Einzelstrafen von ein Mal sechs und zwei Mal drei Monaten verurteilt. Die Gesamtstrafe von neun Monaten bildet das Gericht „nach der gängigen Faustregel Einsatzstrafe plus die Hälfte der übrigen Einzelstrafen.“
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Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
A wird wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht sieht A nicht als Mittäter an, weil er keine Vermögensbetreuungspflicht hatte. Das Gericht nimmt eine doppelte Strafrahmenmilderung vor (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB).
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Zusammentreffen mehrerer Strafmilderungsgründe
A wird wegen Beihilfe zum versuchten Mord (§§ 211, 22, 23, 27 Abs. 1 StGB) zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht legt als Strafrahmen „Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren“ zugrunde, da die Strafe „gemäß §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB“ zu mildern sei.
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Strafzumessung - Nicht eindeutig geklärter Sachverhalt
A wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht berücksichtigt strafschärfend As „rechtsfeindliche Gesinnung“, da er die Zeugin Z zu einer Falschaussage angestiftet haben soll. Zur Begründung führt es aus, „man müsse befürchten, dass A Z zur Falschaussage verleitet hat.“