Wann ist ein Versuch <b>„beendet“</b> (§ 24 StGB)?

Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg zu verwirklichen.

Die Abgrenzung zwischen dem unbeendeten und dem beendeten Versuch ist maßgeblich, um zu bestimmen, welche Anforderungen an die vom Täter vorzunehmende Rücktrittshandlung zu stellen sind (§ 24 Abs. 1 StGB: Aufgabe der Tat (=unbeendet) oder Verhinderung der Vollendung (=beendet)).

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