Widerruf (§ 109 BGB)


Was versteht man unter dem „Widerruf“ eines schwebend unwirksamen Vertrages (§ 109 BGB)?

Der Widerruf eines schwebend unwirksamen Vertrages ist eine einseitige Erklärung, die dazu führt, dass der Vertrag endgültig unwirksam wird. Er kann dann nicht mehr durch Genehmigung des anderen Vertragspartners oder seines gesetzlichen Vertreters wirksam werden kann.

Achtung Verwechslungsgefahr: Vom Widerruf des schwebend unwirksamen Geschäfts sind der Widerruf einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) und der Widerruf eines Verbrauchervertrages (§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB) strikt zu trennen!

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