Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
§ 109 BGB - Widerrufsmöglichkeit während der Schwebezeit
§ 109 BGB - Widerrufsmöglichkeit während der Schwebezeit
17. Februar 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 16-jährige K hat bei Rollerhändler R einen Roller gekauft. Da R wusste, dass K minderjährig ist, hatte K wahrheitswidrig behauptet, dass ihre Eltern E einverstanden sind. Als R den Roller zu Ks Elternhaus liefert, fliegt alles auf. R fragt die E, ob der Kauf für sie in Ordnung ist.
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Einordnung des Falls
§ 109 BGB - Widerrufsmöglichkeit während der Schwebezeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn die E den Kaufvertrag gegenüber R genehmigen, wird er dadurch wirksam (§ 108 Abs. 2 BGB).
Ja!
3. Bis zur Genehmigung des Kaufvertrags durch die E kann R den Kaufvertrag widerrufen (§ 109 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Skra8
10.9.2024, 15:29:59
Liebes JuraFuchs-Team, bei der letzten Frage: "Bis zur Genehmigung des Kaufvertrages durch E kann R den Kaufvertrag widerrufen", fehlt meiner Ansicht nach der Hinweis auf § 109 Abs. 2 BGB. Genau diese Konstellation beschreibt der Sachverhalt, und ich meine, dass der ungefähre Wortlaut des § 109 Abs. 2 BGB auch im Maßstab wiedergegeben wird.
as.mzkw
28.11.2024, 09:16:07
Was @[Skra8](184520) sagt. Hier liegt ein glatter Fall des § 109 II BGB vor.
Niels
29.12.2024, 22:25:16
Wie verhält es sich mit der Bindung an einen Antrag, sollte man diesen gegenüber einem Minderjährigen abgeben. Hat hierbei § 145 oder § 109 Anwendungsvorrang? § 131 sagt, die Willenserklärung wird erst mit Zugang beim ges. Vertreter wirksam, wie sieht es hier mit dem Widerruf aus?
cornelius.spans
12.1.2025, 21:21:07
Hi, ein Antrag iSd. §
145 BGB, der gegenüber einem Minderjährigen abgegeben wird, ist für diesen
lediglich rechtlich vorteilhaftiSd. §
107 BGB. Denn die rechtliche Position des Minderjährigen wird ausschließlich verbessert. Der Antrag kann angenommen oder abgelehnt werden, wobei den Minderjährigen aber keine Pflichten treffen. Der Antrag wird deshalb nach § 131 II 2 BGB mit Zugang beim Minderjährigen wirksam. Bei der reinen Betrachtung des Antrags gegenüber einem Minderjährigen bleibt es auch bei der
Bindung an den Antragnach §
145 BGB.
§ 109 BGBist in diesem Stadium (noch) nicht anwendbar, da der Anwendungsbereich der Norm erst eröffnet ist, wenn bereits ein Vertrag zustande gekommen ist, dieser aber noch zu genehmigen ist. Um aber auch diese Frage noch zu beantworten nehmen wir den Fall an: Antrag an Minderjährigen, Annahme durch Minderjährige ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter; Der geschlossene Vertrag ist
nicht lediglich rechtlich vorteilhafte für den Minderjährigen. Hier ist daher der Fall des § 108 I BGB gegeben. Es besteht daher ein
schwebend unwirksamer Vertrag. Nach § 109 I 1 BGB kann jetzt der andere Teil bis zur wirksamen Genehmigung widerrufen, außer zB die Minderjährigkeit war bekannt (§ 109 II BGB). Auf §
145 BGBkommt es jetzt nicht mehr an, da die
Bindung an den Antragja spätestens mit der Annahme nicht mehr besteht. Denn die
Bindung an den Antragsoll ja nur dem Adressaten die Möglichkeit geben, in angemessener Frist den Vertrag auch annehmen zu können (§
147 BGB). Einen Vertrag haben wir hier aber ja schon. Die §§ 109 und
145 BGBkommen sich in der Hinsicht also gar nicht in die Quere, da Ihnen unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde liegen. MfG