§ 109 BGB - Widerrufsmöglichkeit während der Schwebezeit


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die 16-jährige K hat bei Rollerhändler R einen Roller gekauft. Da R wusste, dass K minderjährig ist, hatte K wahrheitswidrig behauptet, dass ihre Eltern E einverstanden sind. Als R den Roller zu Ks Elternhaus liefert, fliegt alles auf. R fragt die E, ob der Kauf für sie in Ordnung ist.

Einordnung des Falls

§ 109 BGB - Widerrufsmöglichkeit während der Schwebezeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB).

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Ja, in der Tat!

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Schließt er einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB). Bis dahin ist er schwebend unwirksam. Der Kaufvertrag begründet für K die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und ist daher nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Sie hat den Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung ihrer Eltern geschlossen. Er ist schwebend unwirksam.

2. Wenn die E den Kaufvertrag gegenüber R genehmigen, wird er dadurch wirksam (§ 108 Abs. 2 BGB).

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Ja!

Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB). Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen (§ 108 Abs. 2 S. 1 HS. 1 BGB). Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aufforderung erklärt werden (§ 108 Abs. 2 S. 2 HS 1 BGB). Da R die E zur Genehmigung aufgefordert hat, kann diese nur ihm gegenüber und innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung erklärt werden.

3. Bis zur Genehmigung des Kaufvertrags durch die E kann R den Kaufvertrag widerrufen (§ 109 Abs. 1 BGB).

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Genau, so ist das!

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt (§ 109 Abs. 1 BGB). Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war. R kannte die Minderjährigkeit der K, wusste jedoch nicht, dass die E nicht mit dem K einverstanden sind und K diesbezüglich log. Damit kann er den Vertrag bis zur Genehmigung durch die E widerrufen.

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