Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
§ 109 BGB - Widerrufsmöglichkeit während der Schwebezeit
§ 109 BGB - Widerrufsmöglichkeit während der Schwebezeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 16-jährige K hat bei Rollerhändler R einen Roller gekauft. Da R wusste, dass K minderjährig ist, hatte K wahrheitswidrig behauptet, dass ihre Eltern E einverstanden sind. Als R den Roller zu Ks Elternhaus liefert, fliegt alles auf. R fragt die E, ob der Kauf für sie in Ordnung ist.
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Einordnung des Falls
§ 109 BGB - Widerrufsmöglichkeit während der Schwebezeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn die E den Kaufvertrag gegenüber R genehmigen, wird er dadurch wirksam (§ 108 Abs. 2 BGB).
Ja!
3. Bis zur Genehmigung des Kaufvertrags durch die E kann R den Kaufvertrag widerrufen (§ 109 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Skra8
10.9.2024, 15:29:59
Liebes JuraFuchs-Team, bei der letzten Frage: "Bis zur Genehmigung des Kaufvertrages durch E kann R den Kaufvertrag widerrufen", fehlt meiner Ansicht nach der Hinweis auf § 109 Abs. 2 BGB. Genau diese Konstellation beschreibt der Sachverhalt, und ich meine, dass der ungefähre Wortlaut des § 109 Abs. 2 BGB auch im Maßstab wiedergegeben wird.