Was versteht man unter einem <b>„Wahndelikt“</b>?

Ein Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter bei seinem Handeln von der Existenz eines tatsächlich nicht bestehenden Verbots ausgeht.

Beim Wahndelikt handelt es sich um einen „umgekehrten Verbotsirrtum“. Ebensowenig wie die Unkenntnis des Täters bezüglich der Existenz eines Verbotes (§ 17 StGB) zu seiner Straflosigkeit führt, begründet der Glaube des Täters an ein entsprechendes Verbot im umgekehrten Fall seine Strafbarkeit.

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