Definition: Beweiserhebungsverbot
Was versteht man unter einem Beweiserhebungsverbot?
Beweiserhebungsverbote verbieten bereits die Erhebung bestimmter Beweise. Sie lassen sich unterteilen in: Beweisthemenverbote. Diese verwehren es dem Richter, bestimmte Tatsachen aufzuklären. Das heißt, ein bestimmter Sachverhalt ist von der Beweiserhebung ausgenommen. Bsp.: Getilgte Vorstrafen gem. § 51 BZRG dürfen in der Hauptverhandlung nicht erörtert werden, Beweismittelverbote. Diese untersagen die Benutzung bestimmter Beweismittel. Bsp.1: Heranziehung von Zeugen, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 ff. StPO Gebrauch machen; Bsp.2: Urkunden dürfen nicht benutzt werden, wenn ein Fall des § 250 StPO vorliegt. Beweismethodenverbote. Diese untersagen eine bestimmte Art und Weise der Beweisgewinnung. Bsp.: verbotene Vernehmungsmethoden nach §§ 136a (iVm. 69 Abs.3) StPO.
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