Was versteht man unter einem Beweiserhebungsverbot?

Beweiserhebungsverbote verbieten bereits die Erhebung bestimmter Beweise. Sie lassen sich unterteilen in: Beweisthemenverbote. Diese verwehren es dem Richter, bestimmte Tatsachen aufzuklären. Das heißt, ein bestimmter Sachverhalt ist von der Beweiserhebung ausgenommen. Bsp.: Getilgte Vorstrafen gem. § 51 BZRG dürfen in der Hauptverhandlung nicht erörtert werden, Beweismittelverbote. Diese untersagen die Benutzung bestimmter Beweismittel. Bsp.1: Heranziehung von Zeugen, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 ff. StPO Gebrauch machen; Bsp.2: Urkunden dürfen nicht benutzt werden, wenn ein Fall des § 250 StPO vorliegt. Beweismethodenverbote. Diese untersagen eine bestimmte Art und Weise der Beweisgewinnung. Bsp.: verbotene Vernehmungsmethoden nach §§ 136a (iVm. 69 Abs.3) StPO.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024