Definition: Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)

22. Dezember 2024

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Was versteht man unter einem Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)?

Der Auflagenvorbehalt ist eine Nebenbestimmung. Ein Auflagenvorbehalt ist die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte rechtserhebliche Ankündigung, später könne eine Auflage ergehen oder eine bereits bestehende Auflage geändert oder ergänzt werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG).

Die Auflistung der möglichen Nebenbestimmungen in § 36 Abs 2 VwVfG ist zwar nicht abschließend, in der Praxis entsprechen Nebenbestimmungen aber in der Regel einem der normierten Typen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LEA

Lea

2.7.2024, 16:18:37

Verstehe ich richtig, dass ein

Auflagenvorbehalt

nur bei einem begünstigenden und nicht belastenden VA ergehen kann ?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

13.9.2024, 16:25:32

Hallo @Lea, der Begriff des VA in § 36 VwVfG enthält dahingehend zunächst mal keine Einschränkungen. Aus der Norm und den Formulierungen in Abs. 2 lässt sich allerdings entnehmen, dass es nur oder zumindest in allererster Linie um solche VA gehen kann, die den Adressaten begünstigen (Schoch/Schneider/Schröder, VerwR, 4. EL Nov 2023, § 36 VwVfG Rn 119, str für feststellende VA). Auf belastende VA passt die Norm dagegen nicht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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