Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Ablehnung Beweisanträge bei präsenten Beweismitteln (§ 245 Abs. 2 StPO)
Ablehnung Beweisanträge bei präsenten Beweismitteln (§ 245 Abs. 2 StPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A stellt einen ordnungsgemäßen Antrag, den Z als Zeugen zu vernehmen. Er hat den Z auch gleich mitgebracht. Das Gericht lehnt den Beweisantrag ab, denn die Tatsache sei bereits „gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO als wahr zu unterstellen”.
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Einordnung des Falls
Ablehnung Beweisanträge bei präsenten Beweismitteln (§ 245 Abs. 2 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ablehnung von As Beweisantrag richtet sich nach § 244 Abs. 3 StPO.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Von der Vernehmung des Z durfte nur abgesehen werden, wenn die Vernehmung unzulässig oder die Verfahrensbeteiligten damit einverstanden waren (§ 245 Abs. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Gericht musste den Beweisantrag bereits nach § 245 Abs. 2 S. 2 StPO ablehnen, weil die Vernehmung des Z unzulässig ist.
Nein, das trifft nicht zu!
4. § 245 Abs. 2 S. 3 StPO zählt weitere Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrags auf. Wurde As Beweisantrag danach zurecht abgelehnt?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Josia_3
2.9.2024, 13:55:07
Nach § 245 II 1 StPO zählen Zeugen als präsente Beweismittel, die vorgeladen und erschienen sind. Im Meyer-Gossner (65. Auflage, 2022) steht, dass bei ohne Ladun erschienen Personen nicht § 245 sondern § 244 III 1 StPO einschlägig ist (Meyer-Gossner, StPO, § 245 Rn. 16). Warum gilt das hier nicht? Der Zeuge wurde doch einfach mitgebracht und gerade nicht geladen...
Florian
7.12.2024, 13:17:21
Push: bitte erläutern:)
Avempai
30.12.2024, 16:13:47
Schließe mich an. Ist die Aufgabe falsch oder übersehen wir etwas? Im MüKo-StPO, § 245 Rn. 39, steht auch recht eindeutig: "Der Angeklagte (und die übrigen Verfahrensbeteiligten) kann – anders als die Staatsanwaltschaft – Beweispersonen nur unmittelbar nach § 38 durch den Gerichtsvollzieher laden. Präsent iS von Abs. 2 S. 1 ist die Beweisperson nur, wenn sie insoweit ordnungsgemäß und förmlich geladen wurde. Der Gesetzgeber hat durch diese Beschränkung bewusst Missbrauchsmöglichkeiten vermieden, die sonst aufgrund der gegenüber § 244 Abs. 3–5 engeren Ablehnungsmöglichkeiten eröffnet wären, würden diese auch auf ohne Ladung zur Hauptverhandlung „präsente“ („sistierte“ bzw. „gestellte“) Beweispersonen Anwendung finden. Sofern die Ladung nicht aktenkundig ist, muss sie dem Gericht nachgewiesen werden. Beantragt ein Verfahrensbeteiligter die
Vernehmungeiner anwesenden Beweisperson verbunden mit der Behauptung, diese selbst geladen zu haben, hat der Vorsitzende vor der Entscheidung zu prüfen, ob dies zutrifft"