Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Ablehnung Beweisanträge bei präsenten Beweismitteln (§ 245 Abs. 2 StPO)
Ablehnung Beweisanträge bei präsenten Beweismitteln (§ 245 Abs. 2 StPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A stellt einen ordnungsgemäßen Antrag, den Z als Zeugen zu vernehmen. Er hat den Z auch gleich mitgebracht. Das Gericht lehnt den Beweisantrag ab, denn die Tatsache sei bereits „gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO als wahr zu unterstellen”.
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Einordnung des Falls
Ablehnung Beweisanträge bei präsenten Beweismitteln (§ 245 Abs. 2 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ablehnung von As Beweisantrag richtet sich nach § 244 Abs. 3 StPO.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Von der Vernehmung des Z durfte nur abgesehen werden, wenn die Vernehmung unzulässig oder die Verfahrensbeteiligten damit einverstanden waren (§ 245 Abs. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Gericht musste den Beweisantrag bereits nach § 245 Abs. 2 S. 2 StPO ablehnen, weil die Vernehmung des Z unzulässig ist.
Nein, das trifft nicht zu!
4. § 245 Abs. 2 S. 3 StPO zählt weitere Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrags auf. Wurde As Beweisantrag danach zurecht abgelehnt?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Josia_3
2.9.2024, 13:55:07
Nach § 245 II 1 StPO zählen Zeugen als präsente Beweismittel, die vorgeladen und erschienen sind. Im Meyer-Gossner (65. Auflage, 2022) steht, dass bei ohne Ladun erschienen Personen nicht § 245 sondern § 244 III 1 StPO einschlägig ist (Meyer-Gossner, StPO, § 245 Rn. 16). Warum gilt das hier nicht? Der Zeuge wurde doch einfach mitgebracht und gerade nicht geladen...