Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht, § 244 Abs. 6 S. 2 StPO
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht, § 244 Abs. 6 S. 2 StPO
5. April 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (2.732 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Angeklagter A beantragt am letzten Prozesstag, Z zur Frage seiner Täterschaft zu vernehmen. Zuvor bestätigen bereits vier Zeugen und Kameraaufnahmen As Täterschaft. A verzichtete zuvor ausdrücklich auf Zs Vernehmung. Z befindet sich auf unbestimmte Zeit in Ruanda und die Kontaktaufnahme würde Wochen dauern. Die Vorsitzende lehnt Zs Vernehmung ab.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht, § 244 Abs. 6 S. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Beweisanträge können grundsätzlich nur durch Gerichtsbeschluss abgelehnt werden (§ 244 Abs. 6 S. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wird ein Beweisersuchen mit Verschleppungsabsicht gestellt, bedarf es für die Ablehnung dieses Ersuchens keines Gerichtsbeschlusses (§ 244 Abs. 6 S. 2 StPO).
Ja!
3. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 S. 2 StPO läge vor, wenn das Tatgericht die Verschleppungsabsicht rechtsfehlerhaft annahm.
Genau, so ist das!
4. A handelte in Verschleppungsabsicht.
Ja, in der Tat!
5. A kann wegen eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 6 S. 2 StPO erfolgreich in Revision gehen (§ 337 StPO).
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
13.7.2024, 13:05:49
Außerdem hätte er während des Verfahrens eine Rüge nach §
238 II StPOerheben müssen, um den Verstoß dann in der Revision geltend zu machen, oder?
Florian
7.12.2024, 13:40:25
Das würde ich auch so sehen:)

flari0n
30.1.2025, 16:44:19
Ich denke auch. Gerade im Unterschied zu § 244 Abs. 6 S. 1 StPO, der einen Beschluss und deshalb keine Anordnung im Rahmen der Sachleitung erfordert. Diese
Präklusionwird man in der Klausur aber wohl nur dann ansprechen müssen, wenn man überhaupt eine Verletzung der Verfahrensvorschrift bejaht, die hier ja aber bereits gar nicht vorlag :)