Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht, § 244 Abs. 6 S. 2 StPO
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht, § 244 Abs. 6 S. 2 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Angeklagter A beantragt am letzten Prozesstag, Z zur Frage seiner Täterschaft zu vernehmen. Zuvor bestätigen bereits vier Zeugen und Kameraaufnahmen As Täterschaft. A verzichtete zuvor ausdrücklich auf Zs Vernehmung. Z befindet sich auf unbestimmte Zeit in Ruanda und die Kontaktaufnahme würde Wochen dauern. Die Vorsitzende lehnt Zs Vernehmung ab.
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Einordnung des Falls
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht, § 244 Abs. 6 S. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Beweisanträge können grundsätzlich nur durch Gerichtsbeschluss abgelehnt werden (§ 244 Abs. 6 S. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wird ein Beweisersuchen mit Verschleppungsabsicht gestellt, bedarf es für die Ablehnung dieses Ersuchens keines Gerichtsbeschlusses (§ 244 Abs. 6 S. 2 StPO).
Ja!
3. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 S. 2 StPO läge vor, wenn das Tatgericht die Verschleppungsabsicht rechtsfehlerhaft annahm.
Genau, so ist das!
4. A handelte in Verschleppungsabsicht.
Ja, in der Tat!
5. A kann wegen eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 6 S. 2 StPO erfolgreich in Revision gehen (§ 337 StPO).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
13.7.2024, 13:05:49
Außerdem hätte er während des Verfahrens eine Rüge nach §
238 II StPOerheben müssen, um den Verstoß dann in der Revision geltend zu machen, oder?