Referendariat

Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)

Ablehnung eines Beweisantrags bei völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO)

Ablehnung eines Beweisantrags bei völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A beantragt, durch die Vernehmung seines Milieu-Freundes B Beweis zu erheben über die Tatsache, dass er zur Tatzeit in seinem Stammlokal mit B Skat spielte. Das Gericht lehnt die Vernehmung des B als ungeeignet ab, da B As Milieu-Freund von vornherein unglaubwürdig sei.

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Einordnung des Falls

Ablehnung eines Beweisantrags bei völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel zum Beweis der Tatsache völlig ungeeignet ist (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO).

Genau, so ist das!

Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn sich das in Aussicht gestellte Ergebnis mit dem angebotenen Beweismittel nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO). In diesem Fall erschöpfte sich nämlich die Beweiserhebung in einer bloßen Förmlichkeit. Die völlige Ungeeignetheit muss sich allein aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung ergeben. Es ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein lediglich geminderter Beweiswert oder die antizipative Prognose „vermutlicher“ Nutzlosigkeit der Beweiserhebung führen nicht zur völligen Ungeeignetheit.
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2. B ist als Beweismittel völlig ungeeignet. Das Gericht hat As Beweisantrag zurecht nach § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO abgelehnt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die völlige Ungeeignetheit i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO muss sich allein aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung ergeben. Es ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein lediglich geminderter Beweiswert oder die antizipative Prognose „vermutlicher“ Nutzlosigkeit der Beweiserhebung führen nicht zur völligen Ungeeignetheit.Auch wenn B als Freund des A und als Angehöriger desselben „Milieus” vermutlich eine gewisse Parteilichkeit an den Tag legen und so einen geringeren Beweiswert haben wird, verbietet es sich damit doch, die Beweisqualität von vorneherein abzusprechen und den Antrag wegen völliger Ungeeignetheit abzulehnen.

3. Die Ablehnung von As Beweisantrag war rechtsfehlerhaft (§ 337 StPO).

Ja!

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