Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Ablehnung eines Beweisantrags bei völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO)
Ablehnung eines Beweisantrags bei völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beantragt, durch die Vernehmung seines Milieu-Freundes B Beweis zu erheben über die Tatsache, dass er zur Tatzeit in seinem Stammlokal mit B Skat spielte. Das Gericht lehnt die Vernehmung des B als ungeeignet ab, da B As Milieu-Freund von vornherein unglaubwürdig sei.
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Einordnung des Falls
Ablehnung eines Beweisantrags bei völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel zum Beweis der Tatsache völlig ungeeignet ist (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B ist als Beweismittel völlig ungeeignet. Das Gericht hat As Beweisantrag zurecht nach § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO abgelehnt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Ablehnung von As Beweisantrag war rechtsfehlerhaft (§ 337 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.