Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Fortsetzungsfeststellungsklage (Anfechtungskonstellation) - Begründetheit (§ 113 Abs. 1 S. 4 i.V.m. S. 1 VwGO)
Fortsetzungsfeststellungsklage (Anfechtungskonstellation) - Begründetheit (§ 113 Abs. 1 S. 4 i.V.m. S. 1 VwGO)
An welche Prüfungspunkte musst Du denken, wenn Du die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage als „verlängerte“ Anfechtungsklage prüfst (§ 113 Abs. 1 S. 4 i.V.m. S. 1 VwGO)?
Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts
Zunächst müsste der ursprünglich wirksame Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sein. An dieser Stelle prüfst Du den ursprünglich wirksamen Verwaltungsakt so, wie Du auch einen wirksamen Verwaltungsakt i.R.e. Anfechtungsklage prüfen würdest: (1) Ermächtigungsgrundlage, (2) Formelle Rechtmäßigkeit und (3) Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts. Rechtsverletzung des Klägers
Als Verlängerung der Anfechtungsklage muss der ursprünglich wirksame Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt haben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).