Notstand, übergesetzliche entschuldigende (vor § 35 StGB)


Was versteht man unter einem <b>„übergesetzlichen, entschuldigenden Notstand“</b>?

Unter dem übergesetzlichen entschuldigenden Notstand ist eine Situation zu verstehen, in welcher der Täter existentielle Güter verletzt, um gleichwertige andere Güter, die weder ihm noch einer ihm nahe stehenden Person gehören, zu retten.

Eine Rechtfertigung über den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) scheitert hier an der Gleichwertigkeit der Rechtsgüter und die Entschuldigung über den entschuldigenden Notstand (§ 35 Abs. 1 StGB) wegen des fehlenden Angehörigenverhältnis. Der übergesetzliche entschuldigende Notstand ist insofern als Korrektiv für Extremsituationen vorgesehen. Mit Ausnahme des Angehörigenverhältnisses sind die Vorrausetzungen identisch zum entschuldigenden Notstand. Klassisches Lehrbuch Beispiel ist der Bahnbeamte, der ein Zugunglück mit zahlreichen Toten dadurch abwendet, dass er den Zug auf ein Nebengleis leitet, wo dieser dann aber drei Gleisarbeiter überrollt.

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