Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Schuld
Notstand, übergesetzliche entschuldigende (vor § 35 StGB)
Definition: Notstand, übergesetzliche entschuldigende (vor § 35 StGB)
Was versteht man unter einem „übergesetzlichen, entschuldigenden Notstand“?
Unter dem übergesetzlichen entschuldigenden Notstand ist eine Situation zu verstehen, in welcher der Täter existentielle Güter verletzt, um gleichwertige andere Güter, die weder ihm noch einer ihm nahe stehenden Person gehören, zu retten.
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