Was versteht man unter einem „Antragsdelikt“?

Antragsdelikte sind Straftaten, deren strafrechtliche Verfolgung als Prozessvoraussetzung einen Strafantrag verlangt.

Die Terminologie bei den Antragsdelikten ist nicht einheitlich. Während der BGH (RdNr. 29) und die Praxis lediglich eine binäre Unterteilung in absolute (zB Hausfriedensbruch, § 123 StGB) und relative Antragsdelikte (zB einfache Körperverletzung, §§ 223, 230 StGB; Haus-/Familiendiebstahl, §§ 242, 247 StGB) vornehmen, wird in der Literatur zum Teil zwischen absoluten, bedingten und relativen Antragsdelikten differenziert. Mehr dazu findest Du: hier.

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