Wann ist ein Versuch <b>„unbeendet“</b> (§ 24 StGB)?

Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter davon ausgeht, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat notwendig ist.

Die Abgrenzung zwischen dem unbeendeten und dem beendeten Versuch ist maßgeblich, um zu bestimmen, welche Anforderungen an die vom Täter vorzunehmende Rücktrittshandlung zu stellen sind (§ 24 Abs. 1 StGB: Aufgabe der Tat (=unbeendet) oder Verhinderung der Vollendung (=beendet)).

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