Versuch der Erfolgsqualifikation (vor § 23 StGB)


Was versteht man unter dem <b>„Versuch der Erfolgsqualifikation“</b>?

Von dem Versuch der Erfolgsqualifikation spricht man, wenn die zumindest billigend in Kauf genommene schwere Folge der Erfolgsqualifikation nicht eintritt. Das Grunddelikt kann entweder vollendet oder ebenfalls nur versucht worden sein.

Beispiel: Der Täter versucht die Wohnung des Opfers in Brand zu setzen (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), wobei er den Tod des Opfers in Kauf nimmt (§ 306c StGB). Die Wohnung fängt kein Feuer und das Opfer überlebt.Achtung Verwechslungsgefahr: In Abgrenzung zum Versuch der Erfolgsqualifikation liegt ein erfolgsqualifizierter Versuch vor, wenn die besondere Folge tatsächlich eintritt, während das Grunddelikt lediglich versucht wurde. Die Strafbarkeit ist in diesem Fall umstritten.

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