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Doppelbestrafungsverbot als Rechtsquelle des formellen Strafrechts (Art. 103 Abs. 3 GG)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Rechtsquellen des formellen Strafrechts – Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV)
B wird als Beschuldigter vernommen. Danach stellt Staatsanwältin S das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 StPO ein. Davon will sie B in Kenntnis setzen. B beantragte, auch die Gründe für die Einstellung zu erfahren. S fragt sich, ob sie B nun auch die Gründe mitteilen muss.

Rechtsquellen des formellen Strafrechts – Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Der zum Tatzeitpunkt 15-jährige B klaut einem Schulkameraden sein Handy. Richterin R will auf Antrag des Staatsanwalts S gegen B einen Strafbefehl (§ 407 StPO) wegen Diebstahls (§ 242 StGB) erlassen.