Strafrecht > Strafprozessrecht
Sicherstellung und Beschlagnahme
Drogendealer D wird von Polizist P (Ermittlungsperson der StA) nachts dabei beobachtet, wie er telefoniert und fünf Minuten später dem Kunden K ein Tütchen Koks unauffällig mit einem Handschlag übergibt. Darauf angesprochen gibt K dem P sofort von sich aus das Koks. Er weigert sich aber, sein Handy abzugeben. Nach einer entsprechenden Anordnung des P nimmt dieser dem K das Handy weg. Ein Richter ist nicht erreichbar.
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Grundsatz In dubio pro reo - Einführungsfall
A ist des Diebstahls (§ 242 StGB) angeklagt. Man hat ihn mit einer jetzt leeren Brieftasche erwischt, die aus Os Auto gestohlen wurde. A gibt an, er habe sie gefunden und sei auf dem Weg zum Fundbüro. Nichts deutet darauf hin, dass er am Tatort war.