Devolutiveffekt (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO)


Was versteht man unter dem Devolutiveffekt (vgl. § 73 Abs. 1 S. 2 VwGO)?

Devolutiveffekt bedeutet, dass die Entscheidungskompetenz auf die nächsthöhere Behörde übergeht.

Dies ist im Widerspruchsverfahren dann der Fall, wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abhilft (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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