Devolutiveffekt (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Was versteht man unter dem Devolutiveffekt (vgl. § 73 Abs. 1 S. 2 VwGO)?
Devolutiveffekt bedeutet, dass die Entscheidungskompetenz auf die nächsthöhere Behörde übergeht.
Dies ist im Widerspruchsverfahren dann der Fall, wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abhilft (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO).