Wann bemüht sich der Täter <b>„ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung“</b> (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)?

Das Bemühen ist ernsthaft, wenn der Täter davon überzeugt ist, durch sein Handeln (in einer für Dritte nachvollziehbaren Weise) den Erfolgseintritt zu verhindern. Er muss dabei alle von ihm erkannten Rettungsmöglichkeiten wirklich ausschöpfen.

Da der Täter sich bei dieser Alternative nur bemüht, aber letztlich nicht kausal für die Erfolgsverhinderung geworden ist, stellt auch die (neuere) Rechtsprechung im Hinblick auf den Wortlaut („ernsthaft“) strenge Anforderungen. Es genügt also gerade nicht jeder mögliche kausale Beitrag, sondern der Täter muss tatsächlich alle von ihm erkannten Rettungsmöglichkeiten wirklich ausschöpfen - auch wenn sie im Ergebnis nicht kausal für die Erfolgsverhinderung wurden.Arbeite mit dem Gesetz und achte bei der Zitierung darauf, die verschiedenen Rücktrittshandlungen sauber auseinanderzuhalten!

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