Nach der Durchführung einer Maßnahme des Verwaltungszwangs stellt sich auf der zweiten Stufe (= Sekundärebene) die Frage, wer die Kosten der Maßnahme trägt. Wie prüfst Du die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids?

  1. Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid

    Für den Erlass eines Kostenbescheids (= belastender Verwaltungsakts) bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage. Denn ein Eingriff durch die Verwaltung in die Rechte des Adressaten ist nur rechtmäßig, wenn sie hierzu gesetzlich ausdrücklich ermächtigt ist (Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes). Auf bundesrechtlicher Ebene findet sich die Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs. 1 S. 1 VwVG. Ansonsten sind die jeweils einschlägigen landesrechtlichen Normen (z.B. § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW, § 67 Abs. 1 S. 1 NVwVG, § 74 Abs. 1 S. 1 VwVG LSA) vorrangig heranzuziehen. Die Normen verweisen in der Regel auf Verordnungen, in denen die Kostentragungspflicht näher geregelt wird (vgl. z.B. § 337 Abs. 1, §§ 338 ff. AO, §§ 8 ff. VO VwVG NRW).

  2. Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids

    Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig, wenn die (1) zuständige Behörde gehandelt hat und hierbei (2) Verfahrensvorschriften und (3) Formvorschriften eingehalten wurden.

    1. Zuständigkeit

      Die Frage, wer für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist, lässt sich mit den jeweils einschlägigen (landesrechtlichen) Normen erfüllen. Kostengläubiger und damit zuständig für den Erlass des Bescheids ist grundsätzlich der Rechtsträger der Behörde, welche die Amtshandlung (also die Vollstreckungsmaßnahme) durchgeführt hat (vgl. z.B. § 77 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW, § 67 Abs. 1 S. 2 NVwVG, § 74 Abs. 1 S. 2 VwVG LSA).

    2. Verfahren

      Bezüglich des Verfahrens müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere ist – im Gegensatz zum Verfahren des Verwaltungszwangs – eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlich.

    3. Form

      Der Kostenbescheid ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden (§ 37 Abs. 2 VwVfG), wird aber in der Regel schriftlich erlassen. Ist dies der Fall, bedarf es einer Begründung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG.

  3. Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids

    Der Kostenbescheid ist materiell rechtmäßig, wenn die (1) Maßnahme des Verwaltungszwangs rechtmäßig war, (2) es sich um fällige und erstattungsfähige Kosten handelt und (3) die Behörde ermessensfehlerfrei gehandelt hat.

    1. Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwangs

      <erklaerung>Auf tatbestandlicher Ebene setzen die Ermächtigungsgrundlagen der Kostentragungspflicht eine „Amtshandlung” der Verwaltungsvollstreckung voraus. Im Lichte des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und des Telos der Kostentragungspflicht ist mit „Amtshandlung” ausschließlich eine rechtmäßige Verwaltungsvollstreckung gemeint.</erklaerung> <klausurhinweis>An dieser Stelle prüfst Du also inzident die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung, z.B. nach den §§ 6 ff. VwVG. Hier wird regelmäßig ein Schwerpunkt der Prüfung liegen.</klausurhinweis>

    2. Fällige und erstattungsfähige Kosten

      Welche Kosten erstattungsfähig sind, ergibt sich aus den Verordnungen, auf die die jeweiligen Gesetze verweisen (vgl. z.B. § 77 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 8 ff. VO VwVG NRW).

    3. Ermessen

      <erklaerung>Die Behörde müsste den Bescheid auf Rechtsfolgenseite schließlich ermessensfehlerfrei erlassen haben (vgl. § 40 VwVfG). Das bedeutet insbesondere, dass die Behörde den Bescheid gegenüber dem richtigen Kostenschuldner erlassen hat. Richtiger Kostenschuldner ist nach dem allgemeinen Störerprinzip die Person, die die kostenpflichtige Amtshandlung veranlasst hat. Zudem sollte immer geprüft werden, ob die Auferlegung der Kosten verhältnismäßig war. Ein Ermessensfehler kann z.B. darin liegen, dass die Behörde eine Härtefallregelung zu Gunsten des Adressaten nicht beachtet hat (vgl. z.B. § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW).</erklaerung> <klausurhinweis>Welche Aspekte im Rahmen des Ermessen (vertieft) angesprochen werden sollten, richtet sich nach den Hinweisen im Sachverhalt.</klausurhinweis>

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