Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht Berlin
Polizeiliche Generalklausel (§ 17 Abs. 1 ASOG)
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Fall)
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Raser R fährt mit seinem Sportwagen, obwohl ihm kürzlich die Fahrerlaubnis wegen zu vieler Verkehrsverstöße entzogen wurde. Polizistin P stellt das Auto im Rahmen einer Verkehrskontrolle sicher, um weitere "Spritztouren" zu verhindern.
Diesen Fall lösen 90,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung ist ein Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verwaltungsbehörden der Bundesländer dürfen zum Schutz der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung lediglich das jeweilige Landesrecht durchsetzen.
Nein!
3. Das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung umfasst lediglich Gesetze im formellen Sinne.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Spritztouren des R ohne Fahrerlaubnis betreffen das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
robse27
23.9.2024, 12:04:07
Moin zusammen, 1.: im ersten Erklärungskasten steht nur ein Punkt („.“). Bitte korrigieren. 2. Es wäre super (ggf. auch dann für die anderen Landesrechtskurse), wenn die jeweilige Rechtsnorm des jeweiligen Landesrechts, dem Kurs entsprechend, aufgeführt wird. Bsp.: Hier in einem der Kästen wurde als Klausurhinweis (richtigerweise) angemerkt, dass polizeiliche Gefahrenabwehr-Verordnungen auch zur Rechtsordnung (und damit zum Teil
schutzgut) gehören. Leider findet sich, obwohl wir hier im Berliner Kurs sind, nicht die entsprechende Berliner Norm (§ 55 ASOG) (und das dann eben entsprechend bei anderen Kursen). Vielleicht könnte man das dementsprechend auch anpassen. Besten Dank und LG :)
Linne_Karlotta_
23.9.2024, 15:19:47
Hallo @[robse27](211434), danke für deinen Hinweis. Den Formatierungsfehler habe ich gerade korrigiert. Bezüglich der landesrechtlichen Normen arbeiten wir noch an einer guten Lösung für die Verlinkungen. Anders als bei den Bundesgesetzen funktioniert das leider noch nicht automatisch und wir müssen hier nach und nach händisch nachbessern, was leider sehr aufwendig ist. Ich hoffe hier auf dein Verständnis und deine Geduld. Viele Grüße, Linne – für das Jurafuchs-Team