Landesrecht (im Aufbau)

Polizei- und Ordnungsrecht Berlin

Polizeiliche Generalklausel (§ 17 Abs. 1 ASOG)

Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Fall)

Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Fall)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Raser R fährt mit seinem Sportwagen, obwohl ihm kürzlich die Fahrerlaubnis wegen zu vieler Verkehrsverstöße entzogen wurde. Polizistin P stellt das Auto im Rahmen einer Verkehrskontrolle sicher, um weitere "Spritztouren" zu verhindern.

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Einordnung des Falls

Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung ist ein Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit.

Ja, in der Tat!

Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst (1) die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, (2) den Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner und (3) den Bestand des Staates, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Einige Landespolizeigesetze enthalten entsprechende Legaldefinitionen (z.B. § 2 Nr. 2 BremPolG, § 3 Nr. 1 SOG LSA und § 54 Nr. 1 ThürOBG). Aufgrund einer zunehmenden Verrechtlichung vieler Lebensbereiche kann das Schutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung als zentrales Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit angesehen werden.
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2. Die Verwaltungsbehörden der Bundesländer dürfen zum Schutz der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung lediglich das jeweilige Landesrecht durchsetzen.

Nein!

Das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit sowohl Bundes- als auch Landesrecht. Auch unmittelbar geltende EU-Verordnungen (Art. 288 Abs. 2 AEUV) sind hiervon umfasst. Maßgeblich ist nur die Geltung der in Rede stehenden Norm, nicht hingegen welcher Hoheitsträger sie erlassen hat. Die Verwaltungsbehörden der Bundesländer setzen somit neben dem jeweiligen Landesrecht auch unmittelbar geltendes EU-Recht und Bundesrecht durch.

3. Das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung umfasst lediglich Gesetze im formellen Sinne.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit Gesetze im formellen und materiellen Sinn. Gesetze im formellen Sinn werden durch die Legislative erlassen. Zu Gesetzen im materiellen Sinn zählen darüber hinaus auch die durch die Exekutive erlassenen Verordnungen und Satzungen. Besonders relevant sind Gesetze im materiellen Sinn in Form von Polizeiverordnungen. Die Landespolizeigesetze enthalten hierfür zumeist eigene Ermächtigungsgrundlagen (z.B. § 17 Abs. 1 SOG MV, § 27 Abs. 1 OBG NRW, § 1 Abs. 1 SOG Hamburg, § 17 Abs. 1 PolG BW). In einer Klausur ist die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung bereits beim polizeilichen Schutzgut inzident zu prüfen, denn rechtswidrige Rechtsverordnungen sind nichtig und damit nicht Teil der Rechtsordnung.

4. Die Spritztouren des R ohne Fahrerlaubnis betreffen das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung.

Ja, in der Tat!

Der Schutz der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung erfordert die Durchsetzung der in der Rechtsordnung normierten Verhaltenspflichten. Hiervon ist die gesamte Rechtsordnung umfasst. Wer ein Auto ohne die notwendige Fahrerlaubnis führt, macht sich gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar. Somit betreffen die Spritztouren des R die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung und damit die öffentliche Sicherheit. Nachdem die Betroffenheit eines polizeilichen Schutzgutes festgestellt wurde, ist zu prüfen, ob gerade dieses Schutzgut auch einer Gefahr oder Störung ausgesetzt ist. Dies ist hier unproblematisch der Fall.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

robse27

robse27

23.9.2024, 12:04:07

Moin zusammen, 1.: im ersten Erklärungskasten steht nur ein Punkt („.“). Bitte korrigieren. 2. Es wäre super (ggf. auch dann für die anderen Landesrechtskurse), wenn die jeweilige Rechtsnorm des jeweiligen Landesrechts, dem Kurs entsprechend, aufgeführt wird. Bsp.: Hier in einem der Kästen wurde als Klausurhinweis (richtigerweise) angemerkt, dass polizeiliche Gefahrenabwehr-Verordnungen auch zur Rechtsordnung (und damit zum Teil

schutzgut

) gehören. Leider findet sich, obwohl wir hier im Berliner Kurs sind, nicht die entsprechende Berliner Norm (§ 55 ASOG) (und das dann eben entsprechend bei anderen Kursen). Vielleicht könnte man das dementsprechend auch anpassen. Besten Dank und LG :)

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

23.9.2024, 15:19:47

Hallo @[robse27](211434), danke für deinen Hinweis. Den Formatierungsfehler habe ich gerade korrigiert. Bezüglich der landesrechtlichen Normen arbeiten wir noch an einer guten Lösung für die Verlinkungen. Anders als bei den Bundesgesetzen funktioniert das leider noch nicht automatisch und wir müssen hier nach und nach händisch nachbessern, was leider sehr aufwendig ist. Ich hoffe hier auf dein Verständnis und deine Geduld. Viele Grüße, Linne – für das Jurafuchs-Team


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