Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht Berlin
Polizeiliche Generalklausel (§ 17 Abs. 1 ASOG)
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Fall 2)
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Fall 2)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S ist leidenschaftliche Raucherin. Als sie vor der Uni raucht, fordert Polizist P sie auf, mit dem ungesunden Rauchen aufzuhören, schließlich stelle das ja eine Gefahr für ihre Gesundheit dar.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Fall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Gesundheit der S ist ein ihr zustehendes subjektives Recht und damit grundsätzlich auch ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.
Ja, in der Tat!
3. Die freiwillige Selbstgefährdung privater Rechte oder Rechtsgüter durch den Rechtsgutsträger führt zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Nein!
4. Das Rauchen der S betrifft ihre Gesundheit und damit das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
robse27
23.9.2024, 12:28:49
Moin, ist das allg. so rechtlich anerkannt mit dem Rauchen oder kommt das beim Rauchen auf den Einzelfall an, z.B. Rauchen in ner Menschenmenge oder neben nem Baby? Stichwort „Passivrauchen“, damit trifft das Rauchen ja nicht mehr nur den Raucher (und ist ggf. sogar noch gefährlicher als Aktivrauchen). Müsste man in so nem Fall dann die öffentliche Sicherheit (wegen der Betroffenheit der Gesundheit der Passivrauchenden) bejahen? Oder ist man beim Rauchen nur dann im
Schutzgut, wenn man in ner Raucherverbotszone (z.B. Bahnhöfe) raucht (das wäre dann ja ein Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung)?. LG
Leo Lee
28.9.2024, 07:08:30
Hallo robse27, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Dass die Selbstschädigung etwa durch das Rauchen grds. nicht durch die Polizei geahndet werden kann, ist insofern allg. anerkannt (wegen der Selbstbestimmung). Allerdings verändert sich natürlich die Lage, sobald Dritte betroffen sind. Ob dann noch von einer bewussten oder gar mutwilligen Fremdschädigung ausgegangen werden kann, kann man dann wohl nur im Einzelfall (wenn etwa bewusst Rauch ins Gesicht gepustet wird) beantworten. Wenn allerdings wie du sagt Kleinstkinder in hohem Maße dem Rauch ausgesetzt werden, scheint es sehr wohl überzeugend, dass die Polizei eingreift und etwa den Raucher paar Meter wegschickt. Summa summarum bedeutet das - typisch Jura - es kommt darauf an :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo