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Schutz vor Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
Sachverhalt
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Vergleichsgruppenbildung – derselbe Hoheitsträger
Die in der Gemeinde B tätige Jugendhilfe J erhält von ihrer Gemeindeverwaltung einen Zuschuss in Höhe von €50.000 für Projektarbeit. Die Kinder- und Jugendhilfe K von gleicher Größe und Struktur in der Nachbargemeinde F geht dort leer aus. K fühlt sich in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.