Öffentliches Recht > Grundrechte
„Zwergenweitwurf“
Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde versagt die Erlaubnis nach § 33 a Abs. 1 GewO. Die Veranstaltung verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.
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Telekommunikationsüberwachung
Polizist P vermutet, dass seine Frau F eine Affäre mit dem Gärtner G unterhält, während er auf der Arbeit schuftet. Da er ja an der Quelle sitzt, lässt er die Handy-Kommunikation zwischen F und G überwachen. Die gesetzliche Grundlage normiert als Anforderung an eine Überwachung den „Anfangsverdacht einer verwerflichen Tat“.