Aktualisierungspflicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V mietet von Unternehmerin U ein Textverarbeitungsprogramm. Die Sicherheitsupdates sind nach fünf Jahren vollkommen veraltet. Im Übrigen ist die gewöhnliche Verwendung durch die genügsame V nicht beeinträchtigt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt bereits deshalb kein Produktmangel vor, da – was zutrifft - sich das Programm immer noch für die gewöhnliche Verwendung eignet (vgl. § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da die Sicherheit des Produkts bei der Bereitstellung (§ 327e Abs. 1 S. 2 BGB) gewährleistet war, liegt kein Produktmangel vor.
Nein!
3. U ist hier zur Bereitstellung von Aktualisierungen verpflichtet. Liegt somit ein Produktmangel vor?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
27.8.2023, 15:04:12
Betrifft das auch inhaltliche Aktualisierungen? Also blödes Beispiel: aktuelle Karten in Navigationssoftware, aktuelle Rechtsprechung und "inhaltlich aktualisierte" Kurse bei Jurafuchs :D, vorausgesetzt das tangiert die Vertragsmäßigkeit (sagen wir mal, ihr würdet damit werben die Lerninhalte für das 1. Examen zu vermitteln)...
Bioshock Energy
4.12.2023, 10:32:25
Hallo, Ja, zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit eines digitalen Produkts gehört auch die inhaltliche Vertragsmäßigkeit.
Flohm
20.2.2024, 13:53:58
d.h. die Aktualisierungen müssten immer bereitgestellt werden also z.B. lebenslang ?
Michael
7.10.2024, 15:14:01
Die Bereitstellung muss während dem maßgeblichen Zeitraum s
tattfinden. Bei dauerhafter Bereitstellung kommt es darauf an, ob du entweder eine Bereitstellung für einen Zeitraum hast (z.B. 2 Jahre Abonnement). Dann beschränkt sich die
Aktualisierungspflichtauf diese Zeit. Oder wenn du z.B. eine unbegrenzte Mitgliedschaft in einem Sozialen Netzwerk hast. Hier muss während der gesamten Mitgliedschaft aktualisiert werden (HK-BGB/Schulze, 12. Aufl. 2023, BGB § 327f Rn. 7) Eine lebenslange Bereitstellung ist theoretisch möglich, aber vom
Einzelfallabhängig. Bei einmaliger Bereitstellung ("alle anderen Fälle") muss auf den
Einzelfallabgestellt werden. Es wird geschaut, was der Verbraucher erwarten darf unter Einbeziehung aller Umstände und der Art des Vertrages (siehe: § 327f I Nr.2)