Aktualisierungspflicht

26. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin V mietet von Unternehmerin U ein Textverarbeitungsprogramm. Die Sicherheitsupdates sind nach fünf Jahren vollkommen veraltet. Im Übrigen ist die gewöhnliche Verwendung durch die genügsame V nicht beeinträchtigt.

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Einordnung des Falls

Aktualisierungspflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt bereits deshalb kein Produktmangel vor, da – was zutrifft - sich das Programm immer noch für die gewöhnliche Verwendung eignet (vgl. § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

§ 327e BGB stellt verschiedene Anforderungen an digitale Produkte. Genügt das digitale Produkt zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nur eine dieser Anforderungen nicht, liegt ein Produktmangel vor. Die neuen §§ 327 ff. BGB sehen insbesondere eine neue Verpflichtung des Unternehmers vor, die es so bislang noch nicht gab. Der Unternehmer ist nun auch zur Bereitstellung von Aktualisierungen verpflichtet (§§ 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5, 327f BGB). Das Produkt kann trotz der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung aus einem anderen Grund von den (objektiven) Anforderungen abweichen. Insbesondere kommt hier die Verpflichtung zur Bereitstellung von Aktualisierungen in Betracht.
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2. Da die Sicherheit des Produkts bei der Bereitstellung (§ 327e Abs. 1 S. 2 BGB) gewährleistet war, liegt kein Produktmangel vor.

Nein!

Damit ein Produktmangel vorliegt, muss das digitale Produkt von den Anforderungen des § 327e BGB abweichen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Betrachtung ist dabei grundsätzlich die Bereitstellung (§ 327e Abs. 1 S. 2 BGB). § 327e Abs. 1 S. 1 BGB spricht vom „maßgeblichen Zeitpunkt“. Dies gilt aber nur, soweit dies nachfolgend nicht anders bestimmt ist. Genau das tut § 327f BGB. Danach ist für die Bereitstellung kein einzelner Zeitpunkt, sondern vielmehr ein Zeitraum entscheidend.Allein aus dem Umstand, dass die Sicherheit bei der erstmaligen Bereitstellung gewährleistet war, genügt nicht. Vielmehr muss der Unternehmer die SIcherheit während des Bereitstellungszeitraums sicherstellen.

3. U ist hier zur Bereitstellung von Aktualisierungen verpflichtet. Liegt somit ein Produktmangel vor?

Genau, so ist das!

Der Umfang der Aktualisierungspflicht richtet sich nach § 327f BGB. Maßgeblicher Zeitraum ist hierbei bei einer dauerhaften Bereitstellung der gesamte Bereitstellungszeitraum (§ 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB). In anderen Fällen ist er durch eine Einzelfallabwägung zu ermitteln (§ 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB). U war zur Bereitstellung von Updates verpflichtet, da die Abweichung von den Aktualisierungsanforderungen innerhalb des Bereitstellungszeitraums aufgetreten ist. Es liegt ein Mangel vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

27.8.2023, 15:04:12

Betrifft das auch inhaltliche Aktualisierungen? Also blödes Beispiel: aktuelle Karten in Navigationssoftware, aktuelle Rechtsprechung und "inhaltlich aktualisierte" Kurse bei Jurafuchs :D, vorausgesetzt das tangiert die Vertragsmäßigkeit (sagen wir mal, ihr würdet damit werben die Lerninhalte für das 1. Examen zu vermitteln)...

BE

Bioshock Energy

4.12.2023, 10:32:25

Hallo, Ja, zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit eines digitalen Produkts gehört auch die inhaltliche Vertragsmäßigkeit.

FL

Flohm

20.2.2024, 13:53:58

d.h. die Aktualisierungen müssten immer bereitgestellt werden also z.B. lebenslang ?

MIC

Michael

7.10.2024, 15:14:01

Die Bereitstellung muss während dem maßgeblichen Zeitraum s

tat

tfinden. Bei dauerhafter Bereitstellung kommt es darauf an, ob du entweder eine Bereitstellung für einen Zeitraum hast (z.B. 2 Jahre Abonnement). Dann beschränkt sich die

Aktualisierungspflicht

auf diese Zeit. Oder wenn du z.B. eine unbegrenzte Mitgliedschaft in einem Sozialen Netzwerk hast. Hier muss während der gesamten Mitgliedschaft aktualisiert werden (HK-BGB/Schulze, 12. Aufl. 2023, BGB § 327f Rn. 7) Eine lebenslange Bereitstellung ist theoretisch möglich, aber vom

Einzelfall

abhängig. Bei einmaliger Bereitstellung ("alle anderen Fälle") muss auf den

Einzelfall

abgestellt werden. Es wird geschaut, was der Verbraucher erwarten darf unter Einbeziehung aller Umstände und der Art des Vertrages (siehe: § 327f I Nr.2)


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