Aktualisierungspflicht
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V mietet von Unternehmerin U ein Textverarbeitungsprogramm. Die Sicherheitsupdates sind nach fünf Jahren vollkommen veraltet. Im Übrigen ist die gewöhnliche Verwendung durch die genügsame V nicht beeinträchtigt.
Einordnung des Falls
Aktualisierungspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt bereits deshalb kein Produktmangel vor, da – was zutrifft - sich das Programm immer noch für die gewöhnliche Verwendung eignet (vgl. § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Da die Sicherheit des Produkts bei der Bereitstellung (§ 327e Abs. 1 S. 2 BGB) gewährleistet war, liegt kein Produktmangel vor.
Nein!
3. U ist hier zur Bereitstellung von Aktualisierungen verpflichtet. Liegt somit ein Produktmangel vor?
Genau, so ist das!
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evanici
27.8.2023, 15:04:12
Betrifft das auch inhaltliche Aktualisierungen? Also blödes Beispiel: aktuelle Karten in Navigationssoftware, aktuelle Rechtsprechung und "inhaltlich aktualisierte" Kurse bei Jurafuchs :D, vorausgesetzt das tangiert die Vertragsmäßigkeit (sagen wir mal, ihr würdet damit werben die Lerninhalte für das 1. Examen zu vermitteln)...
Bioshock Energy
4.12.2023, 10:32:25
Hallo, Ja, zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit eines digitalen Produkts gehört auch die inhaltliche Vertragsmäßigkeit.
Flohm
20.2.2024, 13:53:58
d.h. die Aktualisierungen müssten immer bereitgestellt werden also z.B. lebenslang ?