Aktualisierungspflicht angemessener Zeitraum

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin V kauft von Unternehmerin U eine App für €0.99. Die App ist speziell für ein einmaliges Musikfestival konzipiert, an welchem V teilnimmt. Diese erhält nach drei Jahren keine Aktualisierungen mehr.

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Einordnung des Falls

Aktualisierungspflicht angemessener Zeitraum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U könnte hier ihre Aktualisierungspflicht verletzt haben. Die Beurteilung dessen richtet sich nach §§ 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5, 327f BGB.

Ja, in der Tat!

Im Recht der digitalen Produkte findet sich in § 327e BGB ein eigener Sachmangelbegriff. Dieser beinhaltet unter anderem auch Anforderungen an Aktualisierungen des digitalen Produkts. Eine nähere Ausgestaltung dieser Pflicht findet sich in § 327f BGB. Laut Sachverhalt hat V eine App gekauft. Eine App ist ein digitaler Inhalt. Die App wird nicht mehr aktualisiert. Fraglich ist also, ob U eine Verpflichtung trifft, nach drei Jahren noch Aktualisierungen bereitzustellen und das Unterlassen demnach eine Sachmangelhaftung auslöst.
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2. Da Gewährleistungsrechte zwei Jahre nach Bereitstellung verjähren (§ 327j Abs. 2 S. 1 BGB), kann eine Aktualisierungspflicht schon deshalb nicht mehr bestehen.

Nein!

Die Dauer der Aktualisierungspflicht richtet sich nach § 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB. Danach hat der Unternehmer Aktualisierungen für den Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, bereitzustellen. Die Dauer der Verpflichtung ist also unabhängig von der Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Die Pflicht kann kürzer, aber auch länger bestehen.

3. Hat U hier ihre Pflicht zum Bereitstellen von Aktualisierungen verletzt (§§ 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5, 327f BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Wie lange die Pflicht besteht, Aktualisierungen bereitzustellen, ist anhand einer Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Aspekte aus § 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB zu ermitteln. Die App hat nicht viel Geld gekostet. Vor allem aber ist sie ein Saison-Produkt, welches spezifisch auf das einmalig stattfindende Festival beschränkt ist. Unter Berücksichtigung der Umstände des Vertrags und des Zwecks der App ist also nicht davon auszugehen, dass U eine Aktualisierung über einen noch längeren Zeitraum schuldet. U hat die Aktualisierungsverpflichtung nicht verletzt. V stehen diesbezüglich keine Gewährleistungsrechte zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer

frausummer

13.12.2022, 13:17:13

Dass das Festival nur einmal stattfindet, könntet ihr vielleicht noch im SV klarstellen. Es gibt ja durchaus solche, die sich jährlich wiederholen. Dann wundert mich noch, weshalb die Kosten der App für die Begründung eine Rolle spielen? Natürlich habe ich als Verbraucherin bei einem günstigen Produkt weniger Interesse an einer Aktualisierung, aber genauso wie im Kaufrecht bspw. macht es für meine Rechte doch keinen Unterschied, ob ich einen Neuwagen oder einen Blumentopf kaufe, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.12.2022, 15:01:55

Hallo frausummer, das ergänzen wir gerne noch im Sachverhalt. Für die Gewährleistungsansprüche macht es grundsätzlich erstmal keinen Unterschied. Für die

Aktualisierungspflicht

en aber schon. Habe ich 40.000 € für ein Produkt bezahlt, kann ich berechtigterweise davon ausgehen, dass es entsprechend lange aktualisiert wird. Dies hat schon damit zu tun, dass eine solche Investition nicht für jeden "mal eben so" möglich ist, gerade im Vergleich zu einer App die nicht mal 1€ gekostet hat. Dort könnte man auch durchaus argumentieren, dass es vertretbar ist diese nach 2 oder 3 Jahren nicht mehr laufend zu aktualisieren sondern nur noch die Nachfolgeversion anzubieten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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