Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Verbraucher installiert nicht, § 327f Abs. 2
Verbraucher installiert nicht, § 327f Abs. 2
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (5.821 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verbraucherin V kauft bei Unternehmerin U ein Computerprogramm. Wenig später erscheint ein neues Update, um Fehler zu beheben. Um darüber zu informieren, schreibt U V eine E-Mail, die V nie liest. Wenig später hängt sich das Programm aufgrund der Fehler ständig auf.
Diesen Fall lösen 70,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verbraucher installiert nicht, § 327f Abs. 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Computerprogramm entspricht den objektiven Anforderungen der § 327e Abs. 3 S. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unternehmerin U hat die Aktualisierungspflicht für das Computerprogramm erfüllt (§ 327f Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Da es keine Rolle spielt, woher der Sachmangel herrührt, stehen V die Mängelrechte des § 327i BGB zu.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Moltisanti
18.12.2024, 10:34:46
Florian
20.3.2025, 17:08:09
Würde ich so sehen, ja

Rechthaber
26.2.2025, 14:20:12
kann man nicht auch argumentieren, dass der Produktmangel nicht allein auf das Fehlen der Aktualisierung zurückzuführen ist, sondern die Aktualisierung war überhaupt erst nötig, weil der Unternehmer ursprünglich mangelhaft geleistet hat, also es letztlich doch aus dem Verantwortungsbereich des Verkäufers stammt. In 327f I 1, auf den 327 f II Bezug nimmt, ist von Aktualisierungen die Rede, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind. Es handelt sich aber vorliegend um keine Aktualisierung zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit, sondern eine Aktualisierung, die die Vertragsmäßigkeit erst wieder herstellen soll ?
Florian
20.3.2025, 17:07:18
Push, bitte beantworten:)
Peter im Pech
30.3.2025, 09:54:48
Würde ich auch gerne wissen
okalinkk
29.3.2025, 23:36:28
hat sich erledigt… steht in 327f I BGB :)