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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin V kauft bei Unternehmerin U ein Computerprogramm. Wenig später erscheint ein neues Update, um Fehler zu beheben. Um darüber zu informieren, schreibt U V eine E-Mail, die V nie liest. Wenig später hängt sich das Programm aufgrund der Fehler ständig auf.

Einordnung des Falls

Verbraucher installiert nicht, § 327f Abs. 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Computerprogramm entspricht den objektiven Anforderungen der § 327e Abs. 3 S. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Das digitale Produkt weicht von den objektiven Anforderungen ab, wenn es für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist (§ 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Das Computerprogramm hängt sich ständig auf und ist somit nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet. Dass der Sachmangel auch zum Zeitpunkt der Bereitstellung vorlag, wird nach der Beweislastregelung des § 327k Abs. 1 BGB vermutet.

2. Unternehmerin U hat die Aktualisierungspflicht für das Computerprogramm erfüllt (§ 327f Abs. 1 BGB).

Ja!

Die Anforderungen an die Aktualisierung sind erfüllt, wenn der Unternehmer die Aktualisierung zum Herunterladen zu Verfügung stellt oder anders zugänglich macht (Bereitstellung, § 327b Abs. 3 BGB) und den Verbraucher über die Aktualisierung informiert. U hat die Aktualisierung ordnungsgemäß bereitgestellt und V auch darüber durch eine E-Mail informiert.

3. Da es keine Rolle spielt, woher der Sachmangel herrührt, stehen V die Mängelrechte des § 327i BGB zu.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Unternehmer haftet nicht für einen Sachmangel, der allein auf der fehlenden Vornahme der Aktualisierung beruht, sofern der Unternehmer die Aktualisierung ordnungsgemäß bereitgestellt hat und über diese informiert hat (§ 327f Abs. 2 BGB). U hat die Aktualisierung ordnungsgemäß bereitgestellt und über diese informiert. Der Sachmangel liegt in der fehlenden Eignung zur gewöhnlichen Verwendung. Dieser rührt allein daher, dass V die Aktualisierung zur Fehlerbehebung nicht installiert hat. Die Voraussetzungen für den Haftungsausschluss nach § 327f Abs. 2 BGB liegen somit vor.

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