Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Praktischer Teil 2: Die Anklageschrift
Abstraktum - Unterlassen (§ 13 StGB)
Abstraktum - Unterlassen (§ 13 StGB)
31. Mai 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach dem Genuss einiger Biere fährt T die Passantin P an. T sieht, dass P lebensgefährlich verletzt ist und einen Arzt braucht. Aus Angst um den Führerschein fährt T ohne etwas zu unternehmen davon. P stirbt. Hätte T unverzügliche ärztlicher Hilfe geholt, hätte P überlebt.
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Einordnung des Falls
Abstraktum - Unterlassen (§ 13 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T weggefahren ist, hat sie sich unter anderem des Verdeckungsmordes durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 211, 13 StGB) hinreichend verdächtig gemacht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Abstraktum hinsichtlich des Verdeckungsmordes durch Unterlassen lautet: „…durch Unterlassen einen Menschen getötet zu haben, um eine andere Straftat zu verdecken“
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ZozanP
4.10.2024, 15:41:27
im Alpmann Schmidt Skript steht doch, dass ein Unterlassen im Abstraktum nicht erwähnt wird

Nocebo
11.12.2024, 18:22:39
Habe das Alpmann-Skript nicht gelesen, aber hier in NRW noch nie davon gehört. Ich habe es immer gelernt mit "durch Unterlassen". Verwechselst du das vielleicht mit dem Tenor des Strafurteils? Da wird das Unterlassen tatsächlich nicht erwähnt.

Nici Grabo
16.5.2025, 17:43:01
Ich kann mich Nocebo nur anschließen. Ich bin ebenfalls Referendar aus NRW und kenne es aus der StA-Station und den Klausuren so, dass das Unterlassen im Abstraktum benannt wird. Zwar nicht speziell für NRW aber im Kaiser-Skript heißt es dazu (S. 149, Rn. 310): „Beim Unterlassungstäter ist es aus Gründen der Verständlichkeit nicht
erforderlich, den gesamten Wortlaut des § 13 StGB […] zu zitieren. Sie sollten sich vielmehr auf die Worte „durch Unterlassen“ beschränken.“ Im Übrigen dürfte sich das auch aus Nr. 110 II c RiStBV ergeben, der zwar nur auf den Versuch als Begehungsform abstellt, diesen dabei aber lediglich beispielhaft nennt.