Abstraktum - Beihilfe (§ 27 StGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T will O verprügeln und bittet B, zur Sicherheit mitzukommen und ihn durch ihre Anwesenheit zu unterstützen. Während T den O verprügelt, steht B daneben und zeigt sich einsatzbereit für den Fall, dass O Gegenwehr leistet.

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Einordnung des Falls

Abstraktum - Beihilfe (§ 27 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat sich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Nr. 4, 27 StGB hinreichend verdächtig gemacht.

Ja, in der Tat!

Indem T O verprügelte, hat sie ihn jedenfalls übel und unangemessen behandelt (§ 223 Abs. 1 StGB). Damit liegt eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vor. Durch seine physische Anwesenheit und die Bereitschaft jederzeit einzugreifen, hat B die Körperverletzung erleichtert und somit Hilfe geleistet. B hatte sowohl hinsichtlich der Haupttat als auch seiner Hilfeleistung Vorsatz, handelte rechtswidrig und schuldhaft. Da die Haupttat mit seiner Beteiligung stattfand, liegt auch eine gemeinschaftliche Begehung iSd § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor.
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2. Bezüglich B lautet das Abstraktum: „…einem anderen bei seiner vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat, nämlich einer gefährlichen Körperverletzung, Hilfe geleistet zu haben“.

Nein!

Auch wenn sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe immer (Doppel-) Vorsatz voraussetzen, wird dies stets in das Abstraktum aufgenommen.Wählt man die verkürzte Form, müsste es hier also wie folgt lauten: „…vorsätzlich einem anderen bei seiner vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat, nämlich einer gefährlichen Körperverletzung, Hilfe geleistet zu haben.“Alternativ bei Nennung des verletzten Straftatbestandes: „…vorsätzlich einem anderen Hilfe geleistet zu haben, gemeinschaftlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAX

Max

20.5.2023, 13:06:53

Fehlt da jetzt nicht am Anfang ein „vorsätzlich“? Verstehe nicht wieso das bei der Beihilfe jetzt nicht notwendig ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.6.2023, 18:42:42

Lieben Dank für den Hinweis, Max! Hier war der Antwortbutton falsch hinterlegt. Genau auf dieses fehlende "vorsätzlich" sollte die Aufgabe hinweisen. Wir haben das korrigiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CH

ChrisL

29.5.2023, 21:09:17

Worauf beruht die gefährliche Körperverletzung? Wenn B Teilnehmerin ist und nicht Mittäterin, dann ist im Abstraktum ohne weitere Umstände nur eine einfache KV zu formulieren…

SE.

se.si.sc

30.5.2023, 11:16:58

Die gefährliche Körperverletzung des T beruht auf der gemeinschaftlichen Begehung nach § 224 I Nr 4 StGB. Die liegt hier vor, weil die Beihilfe der B für T qualifizierend wirkt und er daher nicht nur eine einfache, sondern eine gefährliche Köfperverletzung nach § 224 I Nr 4 StGB begeht. Dass B nur Gehilfin nach § 27 StGB und nicht Mittäterin nach § 25 II StGB ist, ist dafür egal, weil das "gemeinschaftlich" in § 224 I Nr 4 StGB etwas anderes meint als das "gemeinschaftlich" in § 25 II StGB und eine mittäterschaftliche Begehung für § 224 I Nr 4 StGB nicht erforderlich ist (so jedenfalls nach einer Gesetzesänderung die mittlerweile ganz hM). Argument: 1. In § 224 I Nr 4 StGB heißt es "mit einem anderen Beteiligten" - und Beteiligte sind nach § 28 II StGB eben auch Teilnehmer; 2. Früher stand in § 224 I Nr 4 StGB nur "gemeinschaftlich", durch den Zusatz "mit einem anderen Beteiligten" ist klar, dass es nicht nur um Mittäterschaft iSd § 25 II StGB gehen kann. Details (zB welche Mitwirkungshandlungen konkret für § 224 I Nr 4 StGB genügen) natürlich wie immer umstritten, s zB MüKo-StGB, § 224 Rn 36 ff. Kurzer Zusatz zum Abstraktum: Da dürfte zu Beginn nach der wohl überwiegenden Praxis tatsächlich ein "vorsätzlich" fehlen, wie schon im anderen Kommentar von Max angemerkt.

flari0n

flari0n

12.3.2024, 19:27:21

Müsste es beim Formulierungsvorschlag in der Vertiefung nicht heißen: „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich...“? Oder wäre das nicht zumindest sinnvoll, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um eine Beihilfe zu einer wiederum mittäterschaftlich begangenen Tat handelt?


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