Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Praktischer Teil 2: Die Anklageschrift
Abstraktum - Beihilfe (§ 27 StGB)
Abstraktum - Beihilfe (§ 27 StGB)
12. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will O verprügeln und bittet B, zur Sicherheit mitzukommen und ihn durch ihre Anwesenheit zu unterstützen. Während T den O verprügelt, steht B daneben und zeigt sich einsatzbereit für den Fall, dass O Gegenwehr leistet.
Diesen Fall lösen 68,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abstraktum - Beihilfe (§ 27 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat sich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Nr. 4, 27 StGB hinreichend verdächtig gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bezüglich B lautet das Abstraktum: „…einem anderen bei seiner vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat, nämlich einer gefährlichen Körperverletzung, Hilfe geleistet zu haben“.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Max
20.5.2023, 13:06:53
Fehlt da jetzt nicht am Anfang ein „vorsätzlich“? Verstehe nicht wieso das bei der Beihilfe jetzt nicht notwendig ist.

Lukas_Mengestu
8.6.2023, 18:42:42
Lieben Dank für den Hinweis, Max! Hier war der Antwortbutton falsch hinterlegt. Genau auf dieses fehlende "vorsätzlich" sollte die Aufgabe hinweisen. Wir haben das korrigiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ChrisL
29.5.2023, 21:09:17
Worauf beruht die gefährliche Körperverletzung? Wenn B Teilnehmerin ist und nicht Mittäterin, dann ist im Abstraktum ohne weitere Umstände nur eine einfache KV zu formulieren…
se.si.sc
30.5.2023, 11:16:58
Die gefährliche Körperverletzung des T beruht auf der gemeinschaftlichen Begehung nach § 224 I Nr 4 StGB. Die liegt hier vor, weil die Beihilfe der B für T qualifizierend wirkt und er daher nicht nur eine einfache, sondern eine gefährliche Köfperverletzung nach § 224 I Nr 4 StGB begeht. Dass B nur Gehilfin nach
§ 27 StGBund nicht Mittäterin nach § 25 II StGB ist, ist dafür egal, weil das "gemeinschaftlich" in § 224 I Nr 4 StGB etwas anderes meint als das "gemeinschaftlich" in § 25 II StGB und eine mittäterschaftliche Begehung für § 224 I Nr 4 StGB nicht erforderlich ist (so jedenfalls nach einer Gesetzesänderung die mittlerweile ganz hM). Argument: 1. In § 224 I Nr 4 StGB heißt es "mit einem anderen Beteiligten" - und Beteiligte sind nach § 28 II StGB eben auch Teilnehmer; 2. Früher stand in § 224 I Nr 4 StGB nur "gemeinschaftlich", durch den Zusatz "mit einem anderen Beteiligten" ist klar, dass es nicht nur um Mittäterschaft iSd § 25 II StGB gehen kann. Details (zB welche Mitwirkungshandlungen konkret für § 224 I Nr 4 StGB genügen) natürlich wie immer umstritten, s zB MüKo-StGB, § 224 Rn 36 ff. Kurzer Zusatz zum Abstraktum: Da dürfte zu Beginn nach der wohl überwiegenden Praxis tatsächlich ein "vorsätzlich" fehlen, wie schon im anderen Kommentar von Max angemerkt.

flari0n
12.3.2024, 19:27:21
Müsste es beim Formulierungsvorschlag in der Vertiefung nicht heißen: „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich...“? Oder wäre das nicht zumindest sinnvoll, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um eine Beihilfe zu einer wiederum mittäterschaftlich begangenen Tat handelt?
Philipp123
8.1.2025, 11:51:00
Warum muss ich hier im Abstraktum einen doppelten
Vorsatzbeschreiben? Die
fahrlässige Beihilfegibt es ja nicht. Demnach müsste man das ja nicht klarstellen…