Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Praktischer Teil 2: Die Anklageschrift
Abstraktum - Beihilfe (§ 27 StGB)
Abstraktum - Beihilfe (§ 27 StGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will O verprügeln und bittet B, zur Sicherheit mitzukommen und ihn durch ihre Anwesenheit zu unterstützen. Während T den O verprügelt, steht B daneben und zeigt sich einsatzbereit für den Fall, dass O Gegenwehr leistet.
Diesen Fall lösen 68,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abstraktum - Beihilfe (§ 27 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat sich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Nr. 4, 27 StGB hinreichend verdächtig gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bezüglich B lautet das Abstraktum: „…einem anderen bei seiner vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat, nämlich einer gefährlichen Körperverletzung, Hilfe geleistet zu haben“.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Max
20.5.2023, 13:06:53
Fehlt da jetzt nicht am Anfang ein „vorsätzlich“? Verstehe nicht wieso das bei der Beihilfe jetzt nicht notwendig ist.
Lukas_Mengestu
8.6.2023, 18:42:42
Lieben Dank für den Hinweis, Max! Hier war der Antwortbutton falsch hinterlegt. Genau auf dieses fehlende "vorsätzlich" sollte die Aufgabe hinweisen. Wir haben das korrigiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ChrisL
29.5.2023, 21:09:17
Worauf beruht die gefährliche Körperverletzung? Wenn B Teilnehmerin ist und nicht Mittäterin, dann ist im Abstraktum ohne weitere Umstände nur eine einfache KV zu formulieren…
se.si.sc
30.5.2023, 11:16:58
Die gefährliche Körperverletzung des T beruht auf der gemeinschaftlichen Begehung nach § 224 I Nr 4 StGB. Die liegt hier vor, weil die Beihilfe der B für T qualifizierend wirkt und er daher nicht nur eine einfache, sondern eine gefährliche Köfperverletzung nach § 224 I Nr 4 StGB begeht. Dass B nur Gehilfin nach § 27 StGB und nicht Mittäterin nach § 25 II StGB ist, ist dafür egal, weil das "gemeinschaftlich" in § 224 I Nr 4 StGB etwas anderes meint als das "gemeinschaftlich" in § 25 II StGB und eine mittäterschaftliche Begehung für § 224 I Nr 4 StGB nicht erforderlich ist (so jedenfalls nach einer Gesetzesänderung die mittlerweile ganz hM). Argument: 1. In § 224 I Nr 4 StGB heißt es "mit einem anderen Beteiligten" - und Beteiligte sind nach § 28 II StGB eben auch Teilnehmer; 2. Früher stand in § 224 I Nr 4 StGB nur "gemeinschaftlich", durch den Zusatz "mit einem anderen Beteiligten" ist klar, dass es nicht nur um Mittäterschaft iSd § 25 II StGB gehen kann. Details (zB welche Mitwirkungshandlungen konkret für § 224 I Nr 4 StGB genügen) natürlich wie immer umstritten, s zB MüKo-StGB, § 224 Rn 36 ff. Kurzer Zusatz zum Abstraktum: Da dürfte zu Beginn nach der wohl überwiegenden Praxis tatsächlich ein "vorsätzlich" fehlen, wie schon im anderen Kommentar von Max angemerkt.
flari0n
12.3.2024, 19:27:21
Müsste es beim Formulierungsvorschlag in der Vertiefung nicht heißen: „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich...“? Oder wäre das nicht zumindest sinnvoll, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um eine Beihilfe zu einer wiederum mittäterschaftlich begangenen Tat handelt?