Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die unechte GoA (Eigengeschäftsführung)
Haftung wegen Übernahmeverschuldens nach §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB - Fall
Haftung wegen Übernahmeverschuldens nach §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB - Fall
19. Mai 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

U ist im Urlaub. Sie hat ihrem Freund F den Schlüssel für ihre Wohnung überlassen, um bis zu ihrer Rückkehr ihre Blumen zu gießen. Da F Geld braucht, vermietet er die Wohnung in eigenem Namen an M unter. Diese zerbricht aus Unachtsamkeit eine Vase der U im Wert von €300.
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Einordnung des Falls
Haftung wegen Übernahmeverschuldens nach §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB - Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Grundvoraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung liegen vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. U hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen F aus §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB wegen der zerstörten Vase.
Ja, in der Tat!
3. Auch nach den allgemeinen Haftungsregeln hätte U einen Anspruch auf Schadensersatz gegen F wegen der zerstörten Vase.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena
13.4.2022, 13:38:58
Ich bin etwas verwirrt, wieso in der Untervermietung nicht die
Verletzungshandlunggesehen werden kann.
Philippe
16.4.2022, 22:01:18
Es scheitert m. E. an der Zurechnung der Eigentumsverletzung, sei es Schutzzweck, Verkehrspflicht (mittelbare Rechtsverletzung) oder Ver
schulden. Ich wäre aber auch bei Dir: Wie im Strafrecht kann man zunächst einmal alle kausalen Handlungen als
Verletzungshandlungandenken.

Lukas_Mengestu
19.4.2022, 18:05:09
Hallo ihr beiden, in der Tat erfolgte die unmittelbare
Verletzungshandlung(Umwerfen der Vase) hier erst einmal durch U. Über die Äquivalenzformel könnte man zwar als
Verletzungshandlungan das Überlassen der Wohnung an U anknüpfen. Das eigenständige Handeln von U unterbricht hier indes den Kausalzusammenhang (
Dazwischentreten Dritter-
Schutzzweck der Norm), sodass eine Zurechnung von Us Handeln ausscheidet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
David.
15.9.2023, 20:57:50
Hallo @[Lukas_Mengestu](136780), eine Frage dazu. Muss man bezüglich der Zurechnung zwischen den Ansprüchen aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung differenzieren? Juracademy schreibt dazu Folgendes: „Besteht die Pflichtverletzung bereits darin, dass der Entleiher die Sache ohne Zustimmung des Verleihers dem Dritten überlassen hat und hat der Entleiher dies - wie in der Regel - zu vertreten, kommt es bei Folgeschäden nicht mehr auf das Ver
schulden des Dritten an. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 280 sind mit der zustimmungslosen Überlassung der Sache an den Dritten - Vertretenmüssen unterstellt - bereits erfüllt.“ Ist das lediglich eine andere Ansicht oder ist hier einfach zwischen den Ansprüchen zu differenzieren?

Tim Gottschalk
4.4.2025, 18:50:13
Hallo @[David.](176382), meiner Meinung nach gilt ähnliches auch im vorliegenden Verhältnis. Jedenfalls ist die
Verletzungshandlungüber
§ 278 BGBzuzurechnen. Wir haben die Lösung des Falls daher jetzt angepasst. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
InDubioProsecco
9.6.2023, 19:36:08
Müsste hier nicht ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer Verletzung der Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB durchgehen? Man müsste ggf. zur
Gefälligkeitabgrenzen, wenn allerdings der F Zeit hat, unterzuvermieten, müsste es sich ja um eine solch lange Zeit haben, dass hier ein Auftrag angenommen werden kann.
Andeutungstheorie merken sowie Vertreter mit gebundener Marschroute
5.10.2023, 18:04:08
Auch ich finde den Punkt problematisch. Jedoch komme ich zur Annahme einer
Gefälligkeit. Voraussetzung eines Auftrags wäre
Rechtsbindungswilleder Parteien. Tritt dieser wie hier nicht eindeutig nach außen, so ist er anhand der Umstände zu ermitteln. Maßgeblich sind insbesondere die rechtlichen Risiken des Geschäfts, dessen wirtschaftliche Bedeutung und sonstige Parteiinteresssen. Bei alledem komme ich nicht darüber hinweg, dass es sich hier bloß um das Gießen gewöhnlicher Blumen handelt (keine teuren, exotischen und einzigartigen Zierpflanzen, um es überspitzt darzustellen) und somit trotz der vermeintlich längeren Dauer kein RBW vorliegt. Was hältst du davon? LG

Sebastian Schmitt
28.3.2025, 09:51:05
Hallo @[InDubioProsecco](1641), der Gedanke ist völlig richtig und man könnte definitiv über einen solchen Anspruch nachdenken. IE würde ich mich allerdings @[
Andeutungstheoriemerken sowie
Vertreter mit gebundener Marschroute](188931) anschließen, dass wir hier wohl bei einer reinen
Gefälligkeitsind, weil uns nähere Angaben in der Sachverhaltsdarstellung fehlen. Auch das von Dir genannte "Zeit"-Argument ist zumindest nicht zwingend: Erstens kann man eine Wohnung ja zB auch bloß während eines 2-wöchigen Urlaubs für einen kurzen Zeitraum, ggf sogar nur tageweise und spontan untervermieten. Wie lange F hier untervermietet, wissen wir nicht. Mit steigender Abwesenheitsdauer der U kann man sicher auch eher einen
Rechtsbindungswillenannehmen. Bei einem bloßen Blumengießen unter Freunden ist es bis dahin aber mE immer noch ein recht großer Schritt. Zweitens nimmt es F anscheinend ohnehin nicht so genau mit dem, was er darf und nicht darf. Möglicherweise hat er die Wohnung auch für einen längeren Zeitraum gegen Vorabzahlung angeboten und U ist bis dahin längst wieder aus dem Urlaub zurück - wodurch das Ganze natürlich erst recht auffliegt. Wissen wir eben schlicht nicht, deswegen gehen wir an dieser Stelle auf vertragliche Ansprüche nicht näher ein. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

LS2024
9.3.2024, 14:44:01
Es handelt sich hier doch um einen Fall des nicht so berechtigten Besitzers? Insofern würde sich ein Hinweis anbieten, dass die
Sperrwirkung des EBVs nicht greift (Ist ja allgemein umstritten bei angemaßter Eigengeschäftsführung, wobei der Streit im Ergebnis dahinstehen könnte).

LS2024
9.3.2024, 14:47:06
Wobei das natürlich ein weiteres Rabbit-Hole öffnen würde, da umstritten ist, ob das
Gefälligkeitsverhältnisein Recht zum Besitz begründet.

Tim Gottschalk
4.4.2025, 18:34:07
Hallo @[LS2024](144077), um einen Fall des nicht so berechtigten Besitzers handelt es sich nicht. Schließlich hat der F gar kein Recht zum Besitz. Die Überlassung des Schlüssels ist als reine
Gefälligkeiteinzustufen. Du hast grundsätzlich Recht, dass beispielsweise BeckOGK/Spohnheimer, 1.2.2025, BGB § 986 Rn. 18 diesen Meinungsstreit andeutet. Allerdings scheint es von einem LG-Urteil abgesehen ganz überwiegende Meinung zu sein, dass ein
Gefälligkeitsverhältnisgrundsätzlich kein Recht zu Besitz begründet. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
JulianF
28.9.2024, 18:20:03
Ein für §§
989, 990I relevantes Ver
schulden mit Blick auf die Zerstörung liegt allerdings entgegen Eurer Darstellung durchaus vor, wenn F sich das Ver
schulden seines Mieters nach § 278 zurechnen lassen muss. Nach hM reicht das EBV als
Schuldverhältnis aus, da der Besitzer die im EBV-Recht vorausgesetzte Pflicht hat, mit der Sache pfleglich umzugehen. Für die
Erfüllungdieser Pflicht bedient sich F seines Mieters, indem er ihm die Sache überlässt. Demnach würde neben angemaßter Eigengeschäftsführung ein Anspruch aus §§
989, 990I bestehen. § 823 I wäre hingegen durch das EBV gesperrt.
benjaminmeister
2.3.2025, 19:45:36
Ich würde den Mieter des F nicht als
Erfüllungsgehilfen sehen, weil er nicht zur
Erfüllungeiner
Leistungspflichteingesetzt wird. Aber ich würde hier ein Ver
schulden des F bejahen bejahen, weil er die Wohnung überhaupt Dritten
vorsätzlichzugänglich gemacht hat. Dann könnte man auch noch diskutieren ob hier
schuldhaft
verbotene Eigenmachtfür §§ 992, 823 Abs. 1 vorliegt, weil sich F bewusst zum Eigenbesitzer aufschwingt.

Tim Gottschalk
4.4.2025, 18:14:57
Hallo @[JulianF](239931) und @[benjaminmeister](216712), ich muss mich euch grundsätzlich anschließen. Wir haben die Lösung jetzt angepasst, um das zu berücksichtigen. Das entspricht der hM. @[benjaminmeister](216712)
§ 278 BGBist nicht nur auf Leistungs-, sondern auch auf
Nebenpflichtenanwendbar und nach hM wie JulianF sagt, sogar im EBV, vergleiche MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, BGB § 989 Rn. 16. Auch unabhängig von
§ 278 BGBlässt sich Benjamins Meinung zum Ver
schulden des F jedoch gut hören und wird zumindest im Fall eines Mietvertrages zwischen U und F auch so vertreten, vgl. MüKoBGB/Bieber, 9. Aufl. 2023, BGB § 540 Rn. 26. Das dürfte sich gut auch auf den Fall übertragen lassen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
louisaamaria
30.12.2024, 14:15:44

Tim Gottschalk
4.4.2025, 18:46:37
Hallo @[louisaamaria](249303), dieser Anspruch dürfte bestehen, ja. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team