Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die unechte GoA (Eigengeschäftsführung)
Wahl der allgemeinen Vorschriften für Geschäftsherrn vorteilhaft
Wahl der allgemeinen Vorschriften für Geschäftsherrn vorteilhaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G fragt seinen Nachbarn N, ob er dessen Grundstück während seines Hausbaus als Baumateriallager nutzen darf. Obwohl N ablehnt, beschließt G dessen Grundstück trotzdem zu nutzen. Hierfür lässt er zuerst noch den Bauschutt abtransportieren, den N dort abgeladen hat.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wahl der allgemeinen Vorschriften für Geschäftsherrn vorteilhaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Nutzung von Ns Grundstück als Baumateriallager liegen die Grundvoraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. N hat einen Anspruch gegen G auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen bzw. den Gebrauchsvorteil am Grundstück nach §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB.
Ja, in der Tat!
3. N hat einen Anspruch gegen G auf Herausgabe der von G gezogenen Nutzungen nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 S. 1 BGB.
Ja!
4. G kann die Kosten für den Abtransport des Bauschutts als Verwendungen nach §§ 994, 996 BGB von N ersetzt verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. G kann die Kosten für den Abtransport des Bauschutts als Aufwendungen nach §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB von N ersetzt verlangen, sofern dieser seinen Anspruch aus §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB geltend macht.
Ja, in der Tat!
6. Ist es für N egal, ob er von G Wertersatz nach §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB oder Nutzungsersatz nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaChiara
12.7.2023, 13:11:19
Wäre GoA aufgrund von § 993 a.E BGB hinsichtlich der Nutzungen gesperrt? oder ist der Anspruch möglich, weil es um Wertersatz geht? Lg
Ala
14.9.2024, 15:42:40
Das frage ich mich auch!!
as.mzkw
27.9.2024, 17:09:39
§ 687 II BGB ist neben EBV anwendbar. Arg.: Der angemaßte Eigengeschäftsführer ist nicht schutzwürdig.
Sniter
13.1.2024, 13:17:23
Liebes Team, der Fall -wenn mich nicht alles täuscht- hat dies Kennung: BGHZ 39, 186. Zu finden auch bei Wandt § 6
Unechte GoA, Rn 16
Leo Lee
14.1.2024, 07:33:57
Hallo Sniter, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatten wir das Datum hier vergessen, was wir nunmehr korrigiert haben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
LaulauAC
12.4.2024, 21:04:33
Inwiefern liegt hier überhaupt eine Verwendung vor? G ist aus §
1004 BGBzur Beseitigung def Störung verpflichtet, das für die Verwendung erforderliche Vermögensopfer erfolgt damit nicht freiwillig.
Paulah
13.4.2024, 11:43:54
G lässt Bauschutt vom Grundstück des N entfernen, den N (!!!) dort auf seinem eigenen Grundstück gelagert hatte. D. h. G wollte sich für sein Material auf dem Grundstück des N Platz schaffen.
Leo Lee
13.4.2024, 16:27:39
Hallo LaulauAC, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie Paulah zutreffend anmerkt, lässt G Bauschutt von N entfernen. Und weil der Bauschutt nicht dem G gehört, war er nicht verpflichtet, diesen wegzuräumen, weshalb das Wegräumen auch insofern freiwillig war :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Bioshock Energy
6.8.2024, 16:41:02
Hallo, warum kann G keinen Anspruch aus §§ 994 II, 684 S. 1 geltend machen? BGB gegen N geltend machen? Das geht aus der Erklärung nicht wirklich hervor. Vielleicht kann mir das jemand erklären. Danke
Bioshock Energy
6.8.2024, 16:43:16
Sorry, zweite Frage einfach ignorieren, bitte
Tobias Krapp
9.8.2024, 12:30:51
Hallo Bioshock Energy, danke für deine Nachfrage. Der Anspruch aus §§ 994 II, 684 S. 1 BGB setzt eine notwendige Verwendung voraus. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen des Besitzers, die der Sache unmittelbar zugutekommen sollen, also ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen. Dies kann man für den Abtransport des Bauschutts noch annehmen, da das Grundstück so von dem Bauschutt "befreit" wird, hierin auch ggf. eine Wertsteigerung liegt, das Grundstück also verbessert wird. Die Verwendung müsste aber auch notwendig sein.
Notwendige Verwendungensind solche, die für den Erhalt des Bestands der Sache und für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind. Dies trifft auf den Abtransport des Bauschutts nicht zu. Der Bauschutt gefährdet weder Bestand noch Bewirtschaftung der Sache. Der deponierte Bauschutt ist die gewählte Form der Nutzung des Eigentümers, es ist nicht objektiv erforderlich, diese einzustellen. Zwar wird durch den Abtransport neuer Platz frei, doch ist dies nur Anknüpfungspunkt für die Verbesserung, nicht die Notwendigkeit. Für diese müssten weitere, hier nicht ersichtliche, Punkte dazukommen. Daher greift §§ 994 II, 684 S. 1 BGB nicht. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias @[Wendelin Neubert](409)