Zivilrecht

Werkrecht

Zustandekommen und Beendigung

Kündigung aus wichtigem Grund, § 648a BGB

Kündigung aus wichtigem Grund, § 648a BGB

15. Juli 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Naturbursche B möchte die Wände seines Flures mit Bäumen verzieren lassen und beauftragt dafür Maler U. Während der Arbeiten erwischt B den U, wie er in den privaten Schubladen des B schnüffelt. B erwischt U trotz Abmahnung erneut beim Schnüffeln.

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Einordnung des Falls

Kündigung aus wichtigem Grund, § 648a BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B und U haben einen wirksamen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).

Ja!

Der Vertragsschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen (§§ 145ff. BGB). Bei dem Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet (§ 631 Abs. 2 BGB). Dies grenzt ihn vom Dienstvertrag ab, bei dem das bloße Tätigwerden geschuldet wird. Vorliegend einigten sich B und U, dass U für den B die Wände seines Flures mit Bäumen verzieren soll.
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2. Der Werkvertrag kann aus wichtigen Gründen nur seitens des Bestellers gekündigt werden (§ 648a BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Sowohl der Besteller, als auch der Unternehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher liegt vor, wenn die Vertragsfortsetzung für den kündigenden Teil nach Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfalls unzumutbar ist. Eine derartige Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung kann bei beiden Vertragspartnern vorliegen. Die Unzumutbarkeit wird umso eher angenommen, je länger die Vertragsabwicklung noch andauert. Hat der kündigende Teil den wichtigen Grund überwiegend mitverursacht, so kann die Kündigung nach § 648a BGB nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB ausgeschlossen sein.

3. Ein wichtiger Grund kann nur vorliegen, wenn Hauptleistungspflichten verletzt wurden.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein wichtiger Grund kann in der Verletzung von Hauptleistungspflichten, von Nebenleistungspflichten oder aber Rücksichtsnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) liegen. Wichtig ist, dass ein wichtiger Grund - insbesondere bei der Verletzung von Hauptleistungspflichten - nicht vorschnell angenommen wird, da sonst die werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrechte unterlaufen werden könnten. Der Regelfall stellen die Mängelrechte dar. Nur in besonderen Ausnahmesituationen ist eine außerordentliche Kündigung möglich (§ 648a BGB).

4. Das wiederholte Schnüffeln des U trotz Abmahnung stellt einen wichtigen Kündigungsgrund dar (§ 648a BGB).

Ja!

Ein wichtiger Grund kann auch bei der Verletzung von Rücksichtsnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) in Betracht kommen. Beide Vertragsparteien sind nach § 241 Abs. 2 BGB zur Respektierung der jeweiligen Privatsphäre verpflichtet. Indem U in den privaten Schubladen schnüffelte verletzte er die Privatsphäre des B. Spätestens als U trotz erfolgter Abmahnung erneut schnüffelte, wurde die Fortsetzung des Vertrags durch den Vertrauensbruch für B unzumutbar.
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