Kündigung aus wichtigem Grund, § 648a BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Naturbursche B möchte die Wände seines Flures mit Bäumen verzieren lassen und beauftragt dafür Maler U. Während der Arbeiten erwischt B den U, wie er in den privaten Schubladen des B schnüffelt. B erwischt U trotz Abmahnung erneut beim Schnüffeln.
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Einordnung des Falls
Kündigung aus wichtigem Grund, § 648a BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und U haben einen wirksamen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Werkvertrag kann aus wichtigen Gründen nur seitens des Bestellers gekündigt werden (§ 648a BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ein wichtiger Grund kann nur vorliegen, wenn Hauptleistungspflichten verletzt wurden.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Das wiederholte Schnüffeln des U trotz Abmahnung stellt einen wichtigen Kündigungsgrund dar (§ 648a BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
simon175
9.9.2024, 19:29:21
Könnte man auch beim erstmaligen "Schnüffeln" einen wichtigen Grund iSd § 648a BGB annehmen? Immerhin ist der Unternehmer während der gesamten Arbeiten in der Wohnung des Bestellers und kann weiterhin auf seine
Rechtsgütereinwirken. Ich sehe bereits beim ersten unbefugten Durchsuchen der Schubladen eine schwerwiegende Beschädigung des im Werkvertragsrecht erforderlichen Vertrauens.
Jan Ludwig
12.9.2024, 23:41:35
Die A.A. ist da denke ich mit deiner Argumentation des Aufenthalts in der Wohnung vertretbar. Bei einem ausgeschmückteren Sachverhalt könnte man da ggf. noch weitere Argumente mit anführen, die entweder für oder gegen einen Vertrauensbruch sprechen. Z.B. ob der Unternehmer „nur“ in den Schuhschrank geguckt hat oder ob er extra in einen anderen Raum gegangen ist, um dort nach Schmuck oder Geld zu suchen. Um jedoch sicher zu gehen, steht ja aber auch in der Lösung „jedenfalls ab dem Zeitpunkt nach der Abmahnung“.