Kündigung aus wichtigem Grund, § 648a BGB
15. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Naturbursche B möchte die Wände seines Flures mit Bäumen verzieren lassen und beauftragt dafür Maler U. Während der Arbeiten erwischt B den U, wie er in den privaten Schubladen des B schnüffelt. B erwischt U trotz Abmahnung erneut beim Schnüffeln.
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Einordnung des Falls
Kündigung aus wichtigem Grund, § 648a BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und U haben einen wirksamen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).
Ja!
2. Der Werkvertrag kann aus wichtigen Gründen nur seitens des Bestellers gekündigt werden (§ 648a BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ein wichtiger Grund kann nur vorliegen, wenn Hauptleistungspflichten verletzt wurden.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Das wiederholte Schnüffeln des U trotz Abmahnung stellt einen wichtigen Kündigungsgrund dar (§ 648a BGB).
Ja!
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