Zivilrecht
Werkrecht
Pflichten von Unternehmer und Besteller
Pflichten des Unternehmers: 2. Nebenpflichten
Pflichten des Unternehmers: 2. Nebenpflichten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B lässt seinen Neuwagen in Us Tuningwerkstatt motortunen. Us Angestellter A führt das Tuning durch. Dabei setzt sich A mit seiner ölverschmierten Arbeitskleidung auf die Wildledersitze.
Diesen Fall lösen 89,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Pflichten des Unternehmers: 2. Nebenpflichten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der U hätte die Arbeiten persönlich durchführen müssen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die verunreinigten Sitze hat U seine Hauptleistungspflicht verletzt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. U hat die Nebenpflicht, auf Bs Autositze aufzupassen.
Ja!
4. Indem A die Ledersitze mit Öl verschmierte, hat U seine Nebenpflicht verletzt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
27.2.2021, 00:36:57
Ich finde es klasse, dass Ihr nun das Werkvertragsrecht als neues Rechtsgebiet darstellt! 👍🏻 Ich freue mich (und hoffe) auf die weiteren Aufgaben zu dem Thema :)
Marilena
27.2.2021, 12:08:02
Auch hier bedanke ich mich im Namen des ganzen Teams für Deine netten Worte! Darüber freuen wir uns sehr! Weitere Aufgaben sind natürlich in Planung! ;)
Gesamthand
26.8.2021, 10:11:28
Müsste man bei der letzten Frage nicht präzisieren und sagen, dass U die Pflicht nicht selbst verletzt hat, ihm die "Pflichtverletzung" des A aber gem.
§ 278 BGBzuzurechnen ist?
Victor
27.8.2021, 10:15:48
Die Pflichten aus dem Vertrag treffen ja nur den Vertragspartner. Das ist nicht der Erfüllungsgehilfe. Wird dem Vertragspartner jedoch die schädigende Handlung zugerechnet, dann verletzt dieser auch „seine“ Vertragspflichten. Somit ist es schon richtig, dass U die Pflichtverletzung begangen hat (da ihm das Verhalten des A zugerechnet wird)
Alicia Helena
12.2.2023, 17:08:22
634ff sind hier ja nicht einschlägig, da die verschmierten Sitze ja nicht durch ein mangelhaftes Werk bei
Gefahrübergangentstanden sind, richtig? Hätte der WU beispielsweise (ich weiß.. weltfremdes Beispiel) das Innendach lackieren müssen und die Farbe nicht richtig getrocknet, sodass sie verläuft und anschließend auf die Sitze tropft, wäre es ein SEA aus 634 Nr. 4, 637, 280 I bezüglich der Sitze?
Nora Mommsen
13.2.2023, 14:24:56
Hallo Alicia Helena, die von dir geschilderte Konstellation ist ein klassischer Fall des
Mangelfolgeschadens. Dieser wird über § 634 Nr. 4 , § 280 Abs. 1 BGB ersetzt. Will er die an der Decke verlaufene Farbe selber ausbessern und liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, könnte er
Aufwendungsersatzfür die
Selbstvornahmegeltend machen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Artur Schönhals
20.10.2023, 14:23:31
@NoraMommsen, kann der Gläubiger in dem Beispiel mit der
Selbstvornahmeneben dem 634 Nr.2 auch den 634 Nr.4 geltend machen ?