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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B lässt seinen Neuwagen in Us Tuningwerkstatt motortunen. Us Angestellter A führt das Tuning durch. Dabei setzt sich A mit seiner ölverschmierten Arbeitskleidung auf die Wildledersitze.

Einordnung des Falls

Pflichten des Unternehmers: 2. Nebenpflichten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der U hätte die Arbeiten persönlich durchführen müssen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Werkunternehmer kann das Werk grundsätzlich ganz oder teilweise von Dritten herstellen lassen. Das können Arbeitnehmer aber auch Subunternehmer sein. U bediente sich zur Erfüllung der Arbeitskraft des A. Für eine persönliche Leistungspflicht des U gibt es keine Anhaltspunkte. Für Bs Verschulden haftet U nach § 278 BGB.

2. Durch die verunreinigten Sitze hat U seine Hauptleistungspflicht verletzt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Werkunternehmer hat die Hauptleistungspflicht, das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln herzustellen ( §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB). Das Werk ist nicht das (ganze) Auto selbst, sondern die Leistungssteigerung des Motors. Die verunreinigten Sitze mindern die Leistung des Motors nicht.

3. U hat die Nebenpflicht, auf Bs Autositze aufzupassen.

Ja!

Jeden Schuldner treffen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Obhutspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Je nach Schuldverhältnis sind diese Pflichten unterschiedlich stark ausgeprägt. Beim Werkvertrag spielen diese oft eine besondere Rolle, weil dem Unternehmer meist Sachen zur Reparatur oder Bearbeitung überlassen werden. Daneben muss der Werkunternehmer den Besteller etwa auch vor Gefahren warnen, die sich aus dem Werk ergeben. Er muss auch auf die Vermögensinteressen des Bestellers achten, etwa indem er die Herstellung nicht teurer macht als notwendig.

4. Indem A die Ledersitze mit Öl verschmierte, hat U seine Nebenpflicht verletzt.

Genau, so ist das!

B hat sein Auto dem U überlassen. Daher hat U dafür zu sorgen, dass das Auto und damit auch die Sitze nicht beschädigt werden. Nicht U, sondern A hat die Ledersitze mit Öl verschmiert. A ist jedoch Us Erfüllungsgehilfe. Sein Verhalten wird dem U daher zugerechnet (§ 278 S. 1 BGB). Das Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) und ein Schaden liegt vor. Somit hat A einen Schadensersatzanspruch gegen U (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).

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Tigerwitsch

Tigerwitsch

27.2.2021, 00:36:57

Ich finde es klasse, dass Ihr nun das Werkvertragsrecht als neues Rechtsgebiet darstellt! 👍🏻 Ich freue mich (und hoffe) auf die weiteren Aufgaben zu dem Thema :)

Marilena

Marilena

27.2.2021, 12:08:02

Auch hier bedanke ich mich im Namen des ganzen Teams für Deine netten Worte! Darüber freuen wir uns sehr! Weitere Aufgaben sind natürlich in Planung! ;)

GESA

Gesamthand

26.8.2021, 10:11:28

Müsste man bei der letzten Frage nicht präzisieren und sagen, dass U die Pflicht nicht selbst verletzt hat, ihm die "Pflichtverletzung" des A aber gem. § 278 BGB zuzurechnen ist?

VIC

Victor

27.8.2021, 10:15:48

Die Pflichten aus dem Vertrag treffen ja nur den Vertragspartner. Das ist nicht der Erfüllungsgehilfe. Wird dem Vertragspartner jedoch die schädigende Handlung zugerechnet, dann verletzt dieser auch „seine“ Vertragspflichten. Somit ist es schon richtig, dass U die Pflichtverletzung begangen hat (da ihm das Verhalten des A zugerechnet wird)

Alicia Helena

Alicia Helena

12.2.2023, 17:08:22

634ff sind hier ja nicht einschlägig, da die verschmierten Sitze ja nicht durch ein mangelhaftes Werk bei Gefahrübergang entstanden sind, richtig? Hätte der WU beispielsweise (ich weiß.. weltfremdes Beispiel) das Innendach lackieren müssen und die Farbe nicht richtig getrocknet, sodass sie verläuft und anschließend auf die Sitze tropft, wäre es ein SEA aus 634 Nr. 4, 637, 280 I bezüglich der Sitze?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.2.2023, 14:24:56

Hallo Alicia Helena, die von dir geschilderte Konstellation ist ein klassischer Fall des Mangelfolgeschadens. Dieser wird über § 634 Nr. 4 , § 280 Abs. 1 BGB ersetzt. Will er die an der Decke verlaufene Farbe selber ausbessern und liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, könnte er Aufwendungsersatz für die Selbstvornahme geltend machen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Artur Schönhals

Artur Schönhals

20.10.2023, 14:23:31

@NoraMommsen, kann der Gläubiger in dem Beispiel mit der Selbstvornahme neben dem 634 Nr.2 auch den 634 Nr.4 geltend machen ?


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