Zivilrecht

Werkrecht

Pflichten von Unternehmer und Besteller

Pflichten des Unternehmers: 1. Hauptpflichten

Pflichten des Unternehmers: 1. Hauptpflichten

5. Juli 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schreiner U soll für B einen antiken Eichenschrank für €2000 restaurieren. U lässt den Schrank von seinem Auszubildenden A restaurieren.

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Einordnung des Falls

Pflichten des Unternehmers: 1. Hauptpflichten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U hat die Pflicht den Eichenschrank zu restaurieren (§ 631 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Werkunternehmer hat die Hauptleistungspflicht das geschuldete Werk herzustellen (§ 631 Abs. 1 BGB). Beim Werk kann es sich um die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder jeden anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg handeln (§ 631 Abs. 2 BGB). Bei der Restauration des Eichenschrank handelt es sich um den geschuldeten Erfolg. Wenn U den Schrank nicht restauriert, hat er seine Pflicht nicht erfüllt.
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2. Beim Werkvertrag muss der Unternehmer zwingend persönlich tätig werden.

Nein!

Der Werkunternehmer kann das Werk grundsätzlich ganz oder teilweise von Dritten herstellen lassen. Das können Arbeitnehmer aber auch Subunternehmer sein. Für das Verschulden haftet der Werkunternehmer dann aber nach § 278 BGB. Eine persönliche Leistungspflicht kann aber auch ausdrücklich vereinbart werden oder sich aus den Umständen ergeben. Für eine künstlerischen Darbietung kann sich eine höchstpersönliche Leistungspflicht etwa aus dem Sinn und Zweck des Vertrages ergeben.

3. U durfte den Schrank von A restaurieren lassen.

Genau, so ist das!

Der Werkunternehmer kann das Werk grundsätzlich ganz oder teilweise von Dritten herstellen lassen. Für eine davon abweichende persönliche Leistungspflicht des U gibt es keine Anhaltspunkte.

4. Der Werkunternehmer hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Ja, in der Tat!

Der Werkunternehmer hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 633 Abs. 1 BGB). Die Sach- und Rechtsmangelfreiheit gehört (wie im Kaufrecht) zu den primären Leistungspflichten.

5. U hat B den Schrank frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Ja!

U hat als Werkunternehmer das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 633 Abs. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Leonard John

Leonard John

12.6.2021, 10:49:28

Wäre eine Herstellung eines Schranks zur Lieferung nicht eher ein

Werklieferungsvertrag

nach § 650 I BGB, auf den

Kaufrecht

Anwendung findet?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.6.2021, 17:17:48

Sehr richtig, wir haben den Fall nun entsprechend angepasst, sodass es nur noch um die Restauration geht. Arbeiten an bereits existierenden Sachen (zB Wartungs-/Reparaturarbeiten) fallen anders als die Herstellung neuer Sachen unter das Werkvertragsrecht (vgl. auch § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Vielen Dank für den Hinweis. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ÖA

ÖA

19.6.2025, 23:01:42

4. Der Werkunternehmer hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Aussage stimmt Der Werkunternehmer hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 633 Abs. 1 BGB). Die Sach- und

Rechtsmangel

freiheit gehört (wie im

Kaufrecht

) zu den primären

Leistungspflichten

. 5. U hat B den Schrank frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Aussage stimmt U hat als Werkunternehmer das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 633 Abs. 1 BGB). ist das bewusst so? einmal u und b als person einmal abtrakt/allgemein?


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