+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schreiner U soll für B einen antiken Eichenschrank für €2000 restaurieren. U lässt den Schrank von seinem Auszubildenden A restaurieren.
Einordnung des Falls
Pflichten des Unternehmers: 1. Hauptpflichten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat die Pflicht den Eichenschrank zu restaurieren (§ 631 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Der Werkunternehmer hat die Hauptleistungspflicht das geschuldete Werk herzustellen (§ 631 Abs. 1 BGB). Beim Werk kann es sich um die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder jeden anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg handeln (§ 631 Abs. 2 BGB). Bei der Restauration des Eichenschrank handelt es sich um den geschuldeten Erfolg. Wenn U den Schrank nicht restauriert, hat er seine Pflicht nicht erfüllt.
2. Beim Werkvertrag muss der Unternehmer zwingend persönlich tätig werden.
Nein!
Der Werkunternehmer kann das Werk grundsätzlich ganz oder teilweise von Dritten herstellen lassen. Das können Arbeitnehmer aber auch Subunternehmer sein. Für das Verschulden haftet der Werkunternehmer dann aber nach § 278 BGB. Eine persönliche Leistungspflicht kann aber auch ausdrücklich vereinbart werden oder sich aus den Umständen ergeben. Für eine künstlerischen Darbietung kann sich eine höchstpersönliche Leistungspflicht etwa aus dem Sinn und Zweck des Vertrages ergeben.
3. U durfte den Schrank von A restaurieren lassen.
Genau, so ist das!
Der Werkunternehmer kann das Werk grundsätzlich ganz oder teilweise von Dritten herstellen lassen. Für eine davon abweichende persönliche Leistungspflicht des U gibt es keine Anhaltspunkte.
4. Der Werkunternehmer hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Ja, in der Tat!
Der Werkunternehmer hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 633 Abs. 1 BGB). Die Sach- und Rechtsmangelfreiheit gehört (wie im Kaufrecht) zu den primären Leistungspflichten.
5. U hat B den Schrank frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Ja!
U hat als Werkunternehmer das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 633 Abs. 1 BGB).