Pflichten des Unternehmers: 1. Hauptpflichten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schreiner U soll für B einen antiken Eichenschrank für €2000 restaurieren. U lässt den Schrank von seinem Auszubildenden A restaurieren.
Einordnung des Falls
Pflichten des Unternehmers: 1. Hauptpflichten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat die Pflicht den Eichenschrank zu restaurieren (§ 631 Abs. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. Beim Werkvertrag muss der Unternehmer zwingend persönlich tätig werden.
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Nein!
3. U durfte den Schrank von A restaurieren lassen.
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Genau, so ist das!
4. Der Werkunternehmer hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
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Ja, in der Tat!
5. U hat B den Schrank frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
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Ja!
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Leonard John
12.6.2021, 10:49:28
Wäre eine Herstellung eines Schranks zur Lieferung nicht eher ein Werklieferungsvertrag nach § 650 I BGB, auf den Kaufrecht Anwendung findet?

Lukas_Mengestu
12.6.2021, 17:17:48
Sehr richtig, wir haben den Fall nun entsprechend angepasst, sodass es nur noch um die Restauration geht. Arbeiten an bereits existierenden Sachen (zB Wartungs-/Reparaturarbeiten) fallen anders als die Herstellung neuer Sachen unter das Werkvertragsrecht (vgl. auch § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Vielen Dank für den Hinweis. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team