Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Zurückbehaltungsrechte
Grundfall: Zurückbehaltungsrecht (§ 320 Abs. 1 BGB), Haupt- u. Nebenleistung
Grundfall: Zurückbehaltungsrecht (§ 320 Abs. 1 BGB), Haupt- u. Nebenleistung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Naturfotografin K kauft bei V einen neuen Jeep, den sie für berufliche Fahrten in der Serengeti benutzen will. Bei Anlieferung bemerkt K, dass die Kupplung defekt ist. K erklärt V, sie verweigere die Abnahme und zahle auch solange nicht, bis V den Mangel behoben habe.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Zurückbehaltungsrecht (§ 320 Abs. 1 BGB), Haupt- u. Nebenleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat einen Anspruch darauf, dass K den Kaufpreis zahlt und den Jeep abnimmt (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vs Anspruch ist durchsetzbar, sofern K kein Zurückbehaltungsrecht zusteht (§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag.
Ja, in der Tat!
4. Die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und die Pflicht zur Übergabe und Übereignung eines mangelfreien Jeeps stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.
Ja!
5. Da V einen mangelhaften Jeep lieferte, war K berechtigt, ihre Zahlung zu verweigern (§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
6. Die Pflicht zur Abnahme des Jeeps und die Pflicht zur Übergabe und Übereignung eines mangelfreien Jeeps stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Da V einen mangelhaften Jeep lieferte, war K auch berechtigt, die Abnahme zu verweigern (§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
streicheldiepelzigewandxd26@gmail.com
23.10.2024, 23:36:33
Soweit 266 BGB auch für qualitative Teilleistungen greift, müsste die Käuferin doch auch hiernach berechtigt sein, die Annahme zu verweigern, indem der Verkäufer nicht berechtigt ist, eine Teilleistung zu besichtigen. Braucht man dann
273/320 überhaupt noch? Schließlich käme der Käufer auch nicht in Gläubigerverzug, da ihm die Leistung nicht vertragsgemäß angeboten wurde. Beste Grüße!