Strafrecht AT | Vorsatz | Koinzidenz- / Simultanitätsprinzip (dolus subsequens bei Schießübung)


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A schießt im Wald auf Bäume, um für die anstehende Schützenmeisterschaft zu trainieren. Er weiß nicht, dass seine Frau E dort gerade Pilze sucht. Als A sie durch ein Versehen tödlich trifft, ist er hocherfreut, da sie für ihn schon länger ein lästiges Übel darstellte.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Koinzidenz- / Simultanitätsprinzip (dolus subsequens bei Schießübung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A den Tod der E nachträglich gebilligt hat, hat er sie vorsätzlich getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Nach dem Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 S. 1 StGB muss der Vorsatz "bei Begehung der Tat“ vorliegen. Maßgeblich ist der Moment der tatbestandlichen Ausführungshandlung (Koinzidenz- oder Simultanitätsprinzip). Die nachträgliche Billigung einer zuvor nicht vorsätzlichen Tat (sog. dolus subsequens) bleibt unbeachtlich.A hatte beim Schießen nicht den Willen und das Wissen, E zu töten. Dass er sich nach der Tathandlung über ihren Tod freut, spielt für den Vorsatz bei Begehung der Tat keine Rolle.

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