Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Koinzidenz- / Simultanitätsprinzip (Aufgabe des Vorsatzes zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt)

Strafrecht AT | Vorsatz | Koinzidenz- / Simultanitätsprinzip (Aufgabe des Vorsatzes zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt)

4. April 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A schreibt dem neuen Freund O seiner Ex-Frau einen über mehrere Seiten extrem beleidigenden Brief und gibt ihn bei der Post ab. Bevor der Brief zugestellt ist, versucht er vergeblich, die Zustellung des Briefes an O zu verhindern.

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Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Koinzidenz- / Simultanitätsprinzip (Aufgabe des Vorsatzes zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vorsatz muss in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Beleidigung (§ 185 StGB) den O trifft.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Nach dem Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 S. 1 StGB muss der Vorsatz bei „Begehung der Tat“ vorliegen. Entscheidend ist der Moment der tatbestandlichen Ausführungshandlung (§ 8 StGB; Koinzidenz-/Simultanitätsprinzip). Der Vorsatz muss nicht bis zum Erfolgseintritt „durchgehalten“ werden.A hatte beim Absenden Vorsatz. Dass er zwischen dem Abschluss der Tathandlung und dem Erfolgseintritt den Verwirklichungswillen aufgegeben hat, beseitigt seinen Vorsatz bei Begehung der Tat nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LH

L. H.

13.12.2020, 12:02:44

Käme hier Paragraph 24 Absatz 1 Satz 2 StGB wegen ernsthaften Bemühens strafbefreiend in Betracht? Oder gilt dies nur, wenn die Zustellung des Briefes letztendlich scheitert, der

Taterfolg

also nicht eintritt?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

13.12.2020, 13:04:54

Hallo L.H. gute Frage: Ein

Rücktritt

kommt bis zum Erfolgseintritt in Betracht (solange sich die Tat im Versuchsstadium befindet). Für § 24 Abs. 1 S. 1 StGB fehlt es an der Erfolgsverhinderung (bzw. falls der Brief verloren geht, an der Verhinderungskausalität). Für § 24 Abs. 1 S. 2 StGB ist Voraussetzung, dass die Tat nicht vollendet wird (die Post verliert den Brief...). Zusätzlich müsste A aber auch die optimal mögliche Rettungshandlung vollbracht haben. Dazu fehlen hier genauere Angaben. Denkbar ist es aber!

LH

L. H.

13.12.2020, 17:43:33

Verstehe. Danke für die Antwort!

NABAB

Nani Babic

28.1.2021, 08:14:55

Wie verhält es sich mit dem "ernsthaften Bemühen"?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

28.1.2021, 08:35:45

Hallo Nani, das ist ja § 24 Abs. 1 S. 2 StGB. Die Tat müsste ohne Zutun des Täters vollendet werden, dieser müsste sich aber ernsthaft bemühen = optimale Rettungshandlung.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

28.1.2021, 08:36:20

nicht vollendet werden* natürlich

QUIG

QuiGonTim

28.4.2024, 16:08:11

Inwiefern spielt es dabei eine Rolle, dass der Versuch der Beleidigung nicht strafbar ist?

Rechthaber

Rechthaber

27.2.2025, 10:47:49

kann man hier noch diskutieren, wann der Versuch überhaupt beginnt. Wenn man es mit der Konstellation einer mittelbaren Täterschaft vergleicht ( Postbote als

vorsatz

loses Werkzeug) könnte man den Versuchsbeginn je nach Ansicht auch erst in dem Einwurf des Briefes in den Briefkasten annehmen, oder ?

LELEE

Leo Lee

28.2.2025, 12:30:06

Hallo Rechtshaber, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Soweit man hier die Konstellation einer mittelbaren Täterschaft annimmt, so wäre in der Tat auch der Versuchsbeginn durch ein Werkzeug zu thematisieren. Allerdings liegt hier kein Fall der mit. Täterschaft vor, denn hier schreibt und schickt der A vom Anfang bis Ende den Brief und nicht der Postbote. In einem Fall der mit. Täterschaft müsste der Postbote den TB erfüllen und z.B. dabei ohne

Vorsatz

handeln, was hier jedoch nicht der Fall ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Scheinfeld § 25 Rn. 60 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

OKA

okalinkk

27.3.2025, 22:54:19

inwiefern liegt hier denn schon eine Kundgabe vor? Genügt es für 185 StGB, wenn ich lediglich einen Brief schreibe?


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