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Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Schluss auf Vorsatz bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Erst kürzlich wurde T wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Dennoch konsumiert T erneut erhebliche Mengen Alkohol. Sodann unternimmt er - trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,0 Promille (‰) - mit seinem Pkw eine „Spritztour“.

Schluss auf Vorsatz aus Blutalkoholkonzentration (§ 316 StGB)?
Der alkoholgewöhnte T weist eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille (‰) auf. Gleichwohl unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“. Später beruft er sich darauf, seine Alkoholisierung falsch eingeschätzt zu haben.