Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB: 34 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 34 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit

Die Polizei findet den T betrunken und schlafend in seinem Pkw auf. Aus der Gesamtsituation schließen sie, dass T fahrlässig alkoholisiert gefahren ist. Da aber über den genauen Fahrtzeitpunkt Unsicherheit besteht, kann die Tatzeit-BAK zwischen 1,75‰ und 3,75‰ gelegen haben.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 316 StGB: Schuldunfähigkeit & a.l.i.c.

T will seinem Boss B seine Meinung sagen. Daher trinkt er sich Mut an und fährt - wie von vorneherein geplant - mit seinem Pkw zu B, obwohl er eine BAK von 3,4‰ aufweist.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 316 StGB: Fahrlässigkeit – Zäsur – Vorsatz

Trotz einer BAK von 1,3‰ fährt T Auto. Unterwegs hält sie die Polizei an und nimmt sie mit zur Wache. Dort weist sie die Polizei darauf hin, dass sie wegen ihrer Alkoholisierung kein Auto mehr fahren dürfe. Gleichwohl begibt sich T zu ihrem Pkw und setzt ihre Fahrt fort.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 316 StGB: Schluss auf Vorsatz

Erst kürzlich wurde T wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Dennoch konsumiert T erneut erhebliche Mengen Alkohol. Sodann unternimmt er - trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,0 Promille (‰) - mit seinem Pkw eine „Spritztour“.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 316 StGB – Motor anlassen reicht nicht zum „Führen“

Trotz Fahruntüchtigkeit steigt T in seinen Pkw, lässt den Motor an und schaltet das Licht ein, um zu seiner Wohnung zu fahren. Doch bevor er den Pkw in Bewegung setzt, entscheidet er sich um, löscht das Licht und stellt den Motor wieder ab.