Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Betreten (§ 123 Abs. 1 StGB)
Definition: Betreten (§ 123 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „betreten“ (§ 123 Abs. 1 StGB):
Betreten setzt voraus, dass der Täter eine gegenständliche, den Schutzbereich umgebende Grenze körperlich überschreitet.
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