Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Geschäftsähnliche Handlung (vor § 104 BGB)
Geschäftsähnliche Handlung (vor § 104 BGB)
Definiere den Begriff „geschäftsähnliche Handlung“:
Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, ohne dass ein entsprechender Rechtsfolgewille erklärt werden muss.