Geschäftsähnliche Handlung (vor § 104 BGB)


Definiere den Begriff „geschäftsähnliche Handlung“:

Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, ohne dass ein entsprechender Rechtsfolgewille erklärt werden muss.

Im Unterschied zum Realakt, bei dem die Rechtsfolgen auch kraft Gesetzes eintreten, liegt bei der geschäftsähnlichen Handlung zumindest eine Erklärung und keine bloße tatsächliche Willensbetätigung vor. Typischerweise handelt es sich dabei um Erklärungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen, insbesondere Aufforderungen (z.B. nach § 177 Abs. 2 BGB und nach § 439 Abs. 1 BGB) und Mitteilungen (z.B. nach §§ 149 S. 2, 170 und 171 Abs. 1 BGB).

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