Abgrenzung: Verwaltungsakt – Realakt (Regelung nach § 35 S. 1 VwVfG)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit warnt in einer Rede vor der Jugendsekte „Osho“ (O). Sie sei „pseudoreligiös“ und eine „Psychosekte“.

Einordnung des Falls

Abgrenzung: Verwaltungsakt – Realakt (Regelung nach § 35 S. 1 VwVfG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Warnung ist eine "hoheitliche Maßnahme" (§ 35 S. 1 VwVfG).

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Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln. Die Warnung des Bundesministers ist eine einseitige Maßnahme auf Grundlage der Informationskompetenz des Staates (staatliches Informationshandeln). Eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.

2. Die Warnung ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

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Ja!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Laut Sachverhalt hat ein Bundesminister im Namen eines Bundesministeriums gehandelt. Ein Bundesminister nimmt als Mitglied der Bundesregierung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr (Art. 65 GG). Er ist eine "Behörde" (§ 1 Abs. 4 VwVfG).

3. Die Warnung enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von schlichtem Verwaltungshandeln, Auskünften und anderen Maßnahmen, die keine Rechtsfolge setzen. Die behördliche Warnung ist eine Form des schlichten Verwaltungshandelns (Realakt). Obwohl eine Warnung tatsächlich genauso einschneidend wirken kann wie ein Verbot, setzt sie keine Rechtsfolge. Damit ist die Warnung mangels Regelung kein Verwaltungsakt. Gegen Realakte kann man sich aber auch gerichtlich wehren (Unterlassungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO).

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