Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Ware mit digitalen Elementen
Ware mit digitalen Elementen
19. Mai 2025
24 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verbraucherin K liebt Gadgets und möchte mehr auf ihre Fitness achten. Deshalb kauft sie sich im Elektronikfachmarkt der Unternehmerin V eine Smart-Watch. Auf der Smartwatch ist das notwendige Betriebssystem bereits installiert.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ware mit digitalen Elementen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Betriebssystem ist ein digitaler Inhalt (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Betriebssystem ist in der Smartwatch enthalten (vgl. § 327a Abs. 3 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Wird das Betriebssystem im Rahmen eines Kaufvertrags bereitgestellt (vertragliches Element, vgl. § 327a Abs. 3 BGB)?
4. Kann die Smartwatch ohne das Betriebssystem ihre Funktion erfüllen (funktionales Kriterium, vgl. § 327a Abs. 3 BGB)?
Nein!
5. Die Smartwatch und das installlierte Betriebssystem werden nach unterschiedlichen Gewährleistungsnormen behandelt (§ 327a Abs. 3 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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