Ware mit digitalen Elementen

3. April 2025

22 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin K liebt Gadgets und möchte mehr auf ihre Fitness achten. Deshalb kauft sie sich im Elektronikfachmarkt der Unternehmerin V eine Smart-Watch. Auf der Smartwatch ist das notwendige Betriebssystem bereits installiert.

Diesen Fall lösen 87,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Ware mit digitalen Elementen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Betriebssystem ist ein digitaler Inhalt (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB).

Ja!

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB). Soweit es um das unveränderbare Programm als solches geht, handelt es sich um einen digitalen Inhalt.
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2. Das Betriebssystem ist in der Smartwatch enthalten (vgl. § 327a Abs. 3 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein digitales Produkt ist mit einer Sache verbunden, wenn es mit der Sache interagiert. Ein digitales Produkt ist in einer Sache enthalten, wenn diese Sache die dafür erforderlichen Daten trägt. Die Smartwatch schafft erst den Raum für die Betriebssoftware. Die Software ist in der Uhr enthalten.

3. Wird das Betriebssystem im Rahmen eines Kaufvertrags bereitgestellt (vertragliches Element, vgl. § 327a Abs. 3 BGB)?

Ja, in der Tat!

K und V haben einen Kaufvertrag über die Smartwatch samt Betriebssystem geschlossen. Die Vertragsgegenstände werden somit im Rahmen eines Kaufvertrags bereitgestellt (vgl. § 327a Abs. 3 BGB). Die Einbindung in einem Kaufvertrag wird im Zweifel vermutet (§ 327a Abs. 3 S. 2 BGB)

4. Kann die Smartwatch ohne das Betriebssystem ihre Funktion erfüllen (funktionales Kriterium, vgl. § 327a Abs. 3 BGB)?

Nein!

Ob eine Sache auch ohne das digitale Produkt ihre Funktion erfüllen kann, ist durch lebensnahe Auslegung zu ermitteln. Die Smartwatch kann ohne das Betriebssystem nicht funktionieren.

5. Die Smartwatch und das installlierte Betriebssystem werden nach unterschiedlichen Gewährleistungsnormen behandelt (§ 327a Abs. 3 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Für Waren mit digitalen Elementen gilt gemäß § 475b Abs. 1 BGB einheitlich das Kaufrecht. Eine Aufspaltung wie sie zB bei Paketverträgen erfolgt, findet hier nicht statt. Eine Ausnahme wird nur für die Bereitstellung des digitalen Produkts gemacht (§ 475b Abs. 1 S. 2 BGB). Sinn dahinter ist es, dass beide Vertragsgegenstände so eng miteinander verbunden sind, dass eine getrennte rechtliche Behandlung nicht sinnvoll erscheint. Das bedeutet, dass sowohl auf die Smartwatch, als auch auf das Betriebssystem das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht Anwendung findet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

INDUB

InDubioProsecco

7.6.2023, 16:09:19

Was hat die Vermutung zur Verpflichtung zur Bereitstellung für Rechtsfolgen? Gelten für das Betriebssystem dann doch die §§ 327 ff. BGB?

INDUB

InDubioProsecco

7.6.2023, 16:21:09

Ich glaube, ich habe es: Ist die Vermutung nur relevant für den Tatbestand des

§ 475b

BGB bzw. dessen Anwendbarkeit?

INDUB

InDubioProsecco

7.6.2023, 16:31:52

Es wäre demnach: § 327a Abs. 2 BGB – Aufspaltung des Gewährleistungsregimes; § 327a Abs. 3 BGB – Keine Aufspaltung, sondern Anwendung des Kaufrechts, dabei ist die Vermutungswirkung nach Abs. 3 Satz 2 BGB für den Tatbestand von

§ 475b

BGB relevant; wenn dieser Tatbestand (+) – Gewährleistung nach

§ 475b

BGB; wenn dieser Tatbestand (-) Gewährleistung nach §§ 434 ff. BGB und §§

475d

ff. BGB. Verstehe ich das richtig?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

9.6.2023, 15:41:39

Hallo InDubioProsecco, danke für deine Fragen. Genau - da die "normale" kaufrechtliche Gewährleistung unzureichend ist in manchen Konstellationen wurde ein eigenes Regime für Waren mit digitalen Inhalten erschaffen. Dabei soll der normale gegenständliche Teil der Sache weiter nach Kaufrecht und der digitale Teil nach den § 327 ff. BGB beurteilt werden. Dies kann z.B. ein Smarter Kühlschrank sein. Allerdings gerät die Aufspaltung an die Grenzen, wenn die Sache quasi aus dem digitalen Teil besteht - dann spricht man von einem digitalen Element, wie die Smartwatch. Die macht ohne funktionierendes Betriebssystem keinen Sinn. Hier soll daher keine Aufspaltung erfolgen - allerdings ist die kaufrechtliche Gewährleistung weiterhin unzureichend für die digitalen Elemente. Daher kommt die Vermutung des § 327a Abs. 3 S. 2 BGB zum Tragen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

INDUB

InDubioProsecco

10.6.2023, 09:37:39

Okay, jetzt bin ich wieder verwirrt. 😅 Findet bei Waren mit digitalen Elementen nun eine Gewährleistung nach §§ 327 ff. statt oder nicht?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

30.8.2023, 18:45:30

Ich bin auch maximal verwirrt, was die §§ 327 ff. angeht, aber ich habe es so verstanden, dass man bei Wren mit digitalen Elementen iSv § 327a III BGB auf das kaufrechtliche Gewährleistungsregime zurückgreifen muss. Ergänzend gelten gem.

§ 475b

I 1 BGB die Regelungen des

§ 475b

BGB. Hat man also eine Ware mit digitalen Elementen, prüft man nicht nach dem Gewährleistungsrecht nach §§ 327ff., sondern ganz normal nach Kaufrecht (§§ 434 ff.). Bzgl. des Mangelbegriffs ist dann aber bspw.

§ 475b

II-VI ergänzend (vgl. eben Verweis in

§ 475b

I 1) zu § 434 heranzuziehen. Die Formulierungen ähneln denen aus §

434 BGB

ja sehr. Im Grunde ist man so nach einem kurzen Ausflug zu § 327 und 327a sowie

§ 475b

wieder in altbekannten Gewässern (§ 434) unterwegs.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

24.1.2025, 11:39:38

Hallo @[InDubioProsecco](1641), @ehemalige:r Nutzer:in hat das Ganze schon systematisch schön aufbereitet. Die Vermutung in § 327a III 2 BGB hat Bedeutung für die Frage, ob die Ware mit den digitalen Elementen überhaupt aufgrund des Kaufvertrags geschuldet ist (§ 327a III 1 BGB). Sie spielt ebenfalls iRv

§ 475b

I 2 BGB eine Rolle. IE führt das in unserem Fall (also Ware mit digitalen Elemten (+)) dazu, dass für die Smartwatch einschließlich des Betriebssystems nicht (!) die §§ 327 ff BGB anzuwenden sind. Denn wir haben hier ja eine Ware mit digitalen Elementen nach § 327a III 1 BGB, sodass die §§ 327 ff BGB nach § 327a III 1 BGB gerade nicht zur Anwendung kommen. Anwendbar ist stattdessen "einheitliches" KaufR (also keine Rechtsspaltung nach § 327a II 2 BGB), ergänzt um die besonderen Vorgaben der §

§ 475b

ff BGB. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

15.9.2023, 19:19:17

Ich kann immer noch irgendwie nicht zwischen digitales Inhalten und digitalen Dienstleistungen unterscheiden.. Könnte das vielleicht jemand kurz erklären, am besten mit Beispielen :)

Paulah

Paulah

17.9.2023, 10:24:10

BeckOGK, BGB § 327 Rn. 9 beschreibt als Unterscheidungsmerkmal: "Das wesentliche Unterscheidungskriterium zwischen beiden Alternativen [digitaler Inhalt oder digitale Dienstleistung] ist der Kreis der typischerweise datenzugriffsberechtigten Personen: Während die Daten im ersten Fall nur der Dienstleisterin und dem Kunden zugänglich sind, teilt dieser seine Daten im zweiten Fall üblicherweise über eine Plattform mit einer Vielzahl von Dritten." Ich verstehe das so: Wenn du ein Video digital ausleihst und ansiehst, nutzt nur du das Angebot = digitaler Inhalt. Nutzt du Jurafuchs, tummeln sich noch etliche andere auf der Plattform und nutzen das Angebot und können miteinander kommunizieren = digitale Dienstleistung. Die o. g. Belegstelle bringt noch etliche weitere Erläuterungen und Beispiele. Viele Grüße von Paula

DIAA

Diaa

17.9.2023, 21:24:50

Vielen lieben Dank für die Erläuterung @[Paulah](135148)

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

26.1.2025, 18:21:01

Hallo @[Diaa](211889), eine absolut berechtigte Frage! @[Paulah](135148) hat schon einen guten Hinweis gegeben, der allerdings nicht ganz den Kern trifft: Die zitierte Stelle aus dem BeckOGK bezieht sich nicht auf die Alternativen "Inhalt" oder "Dienstleistung", sondern auf die Binnendifferenzierung der Dienstleistung nach § 327 II 2 BGB, also um die Unterscheidung zwischen Nr 1 und Nr 2. Die Differenzierung zwischen Inhalt und Dienstleistung dürfte eher noch schwieriger sein. MüKoBGB/Metzger, 9. Aufl 2022, § 327 Rn 8 hält trocken fest: "Eine Unterscheidung zwischen den beiden Arten von digitalen Produkten lässt sich kaum treffen." Letztlich heißt es kurz darauf aber immerhin: "Der Begriff der digitalen Dienstleistungen sollte deswegen auf tätigkeitsbezogene Leistungen beschränkt bleiben, während Leistungen, die auf eine dauerhafte oder zeitweilige Übertragung oder Zugänglichmachung von Inhalten gerichtet sind, als digitale Inhalte einzuordnen sind." Damit kann man mE ganz gut arbeiten, zumal es auf die genaue Differenzierung iE idR nicht ankommt. In Erwägungsgrund 19 der RiLi (RiLi (EU) 2019/770) werden als Beispiele für digitale Inhalte Computerprogramme, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele und elektronische Bücher genannt. Beispiele für digitale Dienstleistungen seien solche, "die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form sowie den Zugriff auf sie ermöglichen, einschließlich Software-as-a-Service, wie die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Datei-Hosting, Textverarbeitung oder Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und in sozialen Medien angeboten werden." Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

FL

Flohm

20.2.2024, 10:16:35

Ich weiß, dass die Frage schon häufiger gestellt wurde, aber ich verstehe es immer noch nicht. wieso ist das Betriebssystem der Smartwatch hier ein digitaler Inhalt und keine digitale Dienstleistung?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

26.1.2025, 18:43:44

Hallo @[Flohm](210957), keine leichte Frage! Ich würde Dich zunächst mal auf diesen Nachbarthread verweisen, da habe ich die Differenzierung gerade näher beschrieben: https://applink.jurafuchs.de/syLMkaYEtQb. Vor diesem Hintergrund sollte man mE die Bedeutung der Unterscheidung (digitale/r) Inhalt - Dienstleistung zunächst nicht überbewerten (sofern sie überhaupt trennscharf möglich ist), weil es darauf iE meist nicht ankommt. Inhaltlich sind wir mE bei einem Betriebssystem (noch?) näher an dem für die digitalen Inhalte genannten "Computerprogramm" und weniger bei den tätigkeitsbezogenen digitalen Dienstleistungen. Man wird darüber sicherlich diskutieren können, gerade neuere Betriebssysteme enthalten ja definitiv auch SaaS-Elemente. Das geht allerdings sehr in die technischen Details und ich denke eher nicht, dass es in einer (juristischen!) Prüfungsaufgabe darauf im Einzelnen einmal ankommt. Falls doch, würdet Ihr sicherlich mehr Angaben zu den Einzelheiten des Betriebssystems finden, anhand derer Ihr die Einordnung diskutieren könnt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief

G0d0fMischief

2.12.2024, 17:47:29

Hallo, wie kommt man in die §§ 475 ff. BGB ich finde es schwer, diese bei den §§ 327 ff. BGB einzubauen.

michellem

michellem

3.12.2024, 08:53:25

Der

§475

a I S.2 BGB verweist dich in die §§ 327 ff. BGB. Der BT Abschnitt (475ff.) ist also demnach nicht anzuwenden; wenn die Voraussetzungen des

§475

a I S. 1 BGB vorliegen. Du wirst dann zurück in den AT Teil geschickt (327ff.) Der §327a III BGB schickt dich auch in den BT Teil rüber. Du musst die §§ 475 ff. BGB auch nicht bei den §§ 327 ff. einbauen, weil die sich gegenseitig im Anwendungsbereich ausschließen. Also quasi bevor du anfängst direkt zu prüfen, erstmal die Anwendbarkeit klären und dann entweder/oder weiter prüfen.

G0d0fMischief

G0d0fMischief

3.12.2024, 09:10:11

@[michellem ](273777) danke dir! Abgrenzungsnorm ist dann ja quasi der § 327a III 1 BGB oder? Wenn der ja einschlägig ist findet Kaufrecht (modifiziert durch §§ 475a ff. BGB) Anwendung. Und wenn er

nicht einschlägig

ist die §§ 327 ff. BGB

michellem

michellem

3.12.2024, 09:33:07

So wie ich es verstanden habe: 1. Schritt: nur digitale Inhalte? Wenn ja nach §453 -> 327 ff. und wenn körperliche Datenträger mit ausschließlich digitalen Inhalt nach 475 a I auch -> 327 ff. Beispiel: Kauf einer Software, spiel auf einer Disk 2. Schritt:

Paketvertrag

? = neben digitalen Produkten auch Sachen/Dienstleistungen -> Spaltung nach 327a und 475 a II -> also je nachdem, was einen Mangel hat Digitales Element/Produkt mit Mangel = 327ff Ware mit Mangel = Kaufrecht Beispiel: smarte Haushaltsgeräte (funktioniert ohne digitalen Aspekt) 3. Schritt : Ware mit digitalen Elementen? = ware kann ohne digitales Produkt Funktion nicht erfüllen nach 327a III -> Verweis auf die §§ 434,

475b

und c Beispiel: smartwatch, computer mit Betriebssystem (funktioniert nicht ohne digitalen Aspekt) Hoffe das war mehr oder weniger verständlich 🫡 So hab ich das von meinem Repetitor gelernt, mit der 3 Schritt Prüfung schaffst du es, die Anwendbarkeit zu erkennen

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

24.1.2025, 11:53:09

hallo @[G0d0fMischief](217996), @[michellem ](273777) hat das Ganze, vor allem in der jüngsten Antwort, schon schön aufbereitet, vor allem auch sehr systematisch. Ich habe dementsprechend inhaltlich für den Moment nichts hinzuzufügen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

29.3.2025, 20:23:14

@[michellem ](273777) Danke für deine hilfreiche Erläuterung!:) Wann zitiert man bei Schritt 2 bzgl der Abgrenzung den 327a II und wann den 475a II? Sind diese Normen nicht identisch?

michellem

michellem

29.3.2025, 20:40:01

Kein Problem ! :) Du kannst ja grundsätzlich beide Normen ran ziehen und dann jeweils begründen, wie es sich im konkreten Fall auswirkt. Wenn ich beispielsweise den Mangel an der Sache selbst habe, kann ich einmal den 327a II anwenden und sagen: okay, hier ist das digitale Produkt gerade nicht das Problem, also bin ich nicht bei den 327ff. Dann schaue ich mir den 475a II an und sage, der Ausschluss ist hier

nicht einschlägig

, weshalb ich das Kaufrechf anwenden muss und prüfe diesbezüglich weiter. Also je nachdem wie der Fall gestaltet ist, kannst du vielleicht mit der Norm anfangen, die gerade

nicht einschlägig

ist, um dann auf die richtige zu kommen

michellem

michellem

29.3.2025, 20:51:33

Kein Problem! :) Ich würde jeweils beide Normen heranziehen bei der Anwendbarkeit. Starten kannst du ja mit der Norm, die

nicht einschlägig

ist, um dann auf die korrekte zu kommen. Also habe ich beispielsweise einen Mangel an der Ware selbst, und nicht an dem digitalen Produkt, spreche ich den 327a II an. Dann fliege ich dementsprechend raus, weil eben gerade nicht das digitale Produkt den Mangel hat. Ich darf die 327ff. Also nicht anwenden. Dann schaue ich, ob ich im Kaufrecht bleiben darf und zitiere den 475a II. Der sagt mir, dass die Normen nicht anwendbar sind, wenn der Mangel am digitalen Produkt vorliegt. Also muss ich in meinem Fall im Kaufrecht bleiben, weil mein Mangel an der Ware selbst vorliegt. Hoffe das war verständlich, das ist sicherlich auch Geschmacks Sache wie man es aufbaut, aber ich persönlich würde beide Normen ran ziehen, um bestmöglich die Anwendbarkeit zu begründen.

SM

Steroiden Moses

19.2.2025, 13:52:26

Euer Text: "Für Waren mit digitalen Elementen gilt gemäß

§ 475b

Abs. 1 BGB einheitlich das Kaufrecht. Eine Aufspaltung wie sie zB bei Paketverträgen erfolgt, findet hier nicht statt. Eine Ausnahme wird nur für die Bereitstellung des digitalen Produkts gemacht (

§ 475b

Abs. 1 S. 2 BGB). Sinn dahinter ist es, dass beide Vertragsgegenstände so eng miteinander verbunden sind, dass eine getrennte rechtliche Behandlung nicht sinnvoll erscheint. SUBSUMTION Das bedeutet, dass sowohl auf die Smartwatch, als auch auf das Betriebssystem das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht Anwendung findet." mir geht es um "Eine Ausnahme wird nur für die Bereitstellung des digitalen Produkts gemacht (

§ 475b

Abs. 1 S. 2 BGB). Sinn dahinter ist es, dass beide Vertragsgegenstände so eng miteinander verbunden sind, dass eine getrennte rechtliche Behandlung nicht sinnvoll erscheint." Der Verweis führt nur zur Auslegungsrgel, wonach im Zweifel von einer Bereitstsellungspflicht auszugehen ist. Das hat mE nichts mit eurem Text zu tun. Es handelt sich auch nicht um eine "Ausnahme".


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