Ware mit digitalen Elementen

19. Mai 2025

24 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin K liebt Gadgets und möchte mehr auf ihre Fitness achten. Deshalb kauft sie sich im Elektronikfachmarkt der Unternehmerin V eine Smart-Watch. Auf der Smartwatch ist das notwendige Betriebssystem bereits installiert.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Ware mit digitalen Elementen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Betriebssystem ist ein digitaler Inhalt (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB).

Ja!

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB). Soweit es um das unveränderbare Programm als solches geht, handelt es sich um einen digitalen Inhalt.
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2. Das Betriebssystem ist in der Smartwatch enthalten (vgl. § 327a Abs. 3 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein digitales Produkt ist mit einer Sache verbunden, wenn es mit der Sache interagiert. Ein digitales Produkt ist in einer Sache enthalten, wenn diese Sache die dafür erforderlichen Daten trägt. Die Smartwatch schafft erst den Raum für die Betriebssoftware. Die Software ist in der Uhr enthalten.

3. Wird das Betriebssystem im Rahmen eines Kaufvertrags bereitgestellt (vertragliches Element, vgl. § 327a Abs. 3 BGB)?

Ja, in der Tat!

K und V haben einen Kaufvertrag über die Smartwatch samt Betriebssystem geschlossen. Die Vertragsgegenstände werden somit im Rahmen eines Kaufvertrags bereitgestellt (vgl. § 327a Abs. 3 BGB). Die Einbindung in einem Kaufvertrag wird im Zweifel vermutet (§ 327a Abs. 3 S. 2 BGB)

4. Kann die Smartwatch ohne das Betriebssystem ihre Funktion erfüllen (funktionales Kriterium, vgl. § 327a Abs. 3 BGB)?

Nein!

Ob eine Sache auch ohne das digitale Produkt ihre Funktion erfüllen kann, ist durch lebensnahe Auslegung zu ermitteln. Die Smartwatch kann ohne das Betriebssystem nicht funktionieren.

5. Die Smartwatch und das installlierte Betriebssystem werden nach unterschiedlichen Gewährleistungsnormen behandelt (§ 327a Abs. 3 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Für Waren mit digitalen Elementen gilt gemäß § 475b Abs. 1 BGB einheitlich das Kaufrecht. Eine Aufspaltung wie sie zB bei Paketverträgen erfolgt, findet hier nicht statt. Eine Ausnahme wird nur für die Bereitstellung des digitalen Produkts gemacht (§ 475b Abs. 1 S. 2 BGB). Sinn dahinter ist es, dass beide Vertragsgegenstände so eng miteinander verbunden sind, dass eine getrennte rechtliche Behandlung nicht sinnvoll erscheint. Das bedeutet, dass sowohl auf die Smartwatch, als auch auf das Betriebssystem das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht Anwendung findet.
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