Sache funktioniert ohne digitalen Inhalt nicht, ist aber nur gemietet
Diesen Fall lösen 67,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist knapp bei Kasse. Als sie einen neuen Computer braucht, entschließt sie sich deshalb dafür, einen solchen zu mieten. Sie vereinbart mit Unternehmerin V deshalb, einen Laptop mit einem aufgespielten Betriebssystem für ein Jahr zu mieten.
Einordnung des Falls
Sache funktioniert ohne digitalen Inhalt nicht, ist aber nur gemietet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Betriebssystem ist ein digitaler Inhalt (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
2. Das Betriebssystem ist in dem Laptop enthalten (§ 327a Abs. 2 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Vertragsgegenstände werden im Rahmen eines Kaufvertrags bereitgestellt (vertragliches Element, § 327a Abs. 3 BGB).
Nein!
4. Es handelt sich trotzdem um eine Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Sowohl auf das Betriebssystem, als auch auf den mit ihm verbundene Laptop sind die §§ 327 ff. BGB anwendbar (§ 327a Abs. 2 S. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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kokapidis
18.11.2023, 10:52:06
Müssten die Vorschriften über die Miete nicht gem. § 548a BGB auch auf das Betriebssystem Anwendung finden?
Marco
3.4.2024, 16:36:12
Ich bin mir nicht 100% sicher: Aber K mietet ja vorliegend nicht das Betriebssystem, sondern den Laptop, sodass nicht § 548a, sondern § 578b gilt, der auf die §§ 327ff. verweist. § 327a Abs.2 S.2 verweist dann wiederum für den Laptop selbst ins Mietrecht.
Vanilla Latte
29.4.2024, 01:32:20
Aber nach Ende der Miete muss er ja Laptop samt Software zurückgeben.