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Jurafuchs

K ist knapp bei Kasse. Als sie einen neuen Computer braucht, entschließt sie sich deshalb dafür, einen solchen zu mieten. Sie vereinbart mit Unternehmerin V deshalb, einen Laptop mit einem aufgespielten Betriebssystem für ein Jahr zu mieten.

Einordnung des Falls

Sache funktioniert ohne digitalen Inhalt nicht, ist aber nur gemietet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Betriebssystem ist ein digitaler Inhalt (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB). Bei dem Betriebssystem handelt es sich um ein digitales Programm und damit um einen digitalen Inhalt.

2. Das Betriebssystem ist in dem Laptop enthalten (§ 327a Abs. 2 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein digitales Produkt ist mit einer Sache verbunden, wenn es mit der Sache interagiert. Ein digitales Produkt ist in einer Sache enthalten, wenn diese Sache die dafür erforderlichen Daten trägt. Der Laptop schafft erst den Raum für die Betriebssoftware. Die Software ist in dem Laptop enthalten.

3. Die Vertragsgegenstände werden im Rahmen eines Kaufvertrags bereitgestellt (vertragliches Element, § 327a Abs. 3 BGB).

Nein!

K und V haben einen Mietvertrag über den Laptop samt Betriebssystem geschlossen. Die Vertragsgegenstände werden also nicht im Rahmen eines Kaufvertrags bereitgestellt (§ 327a Abs. 3 BGB).

4. Es handelt sich trotzdem um eine Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Damit eine Ware mit digitalen Elementen vorliegt, muss zunächst ein digitalen Produkt mit einer bewegliche Sache verbunden oder darin enthalten sein. Charakteristisch für die Ware mit digitalen Elementen ist aber zudem, dass (1) die Ware und das digitale Produkt in einem Kaufvertrag verbunden sind (vertragliches Element) und (2) die Ware ohne das digitale Produkt nicht ihre Funktion entfalten kann (funktionales Element). Beide Elemente müssen kumulativ vorliegen. Das funktionale Element liegt hier vor. Es fehlt allerdings am vertraglichen Element. Bei dem gemieteten Laptop handelt es sich also nicht um eine Ware mit digitalen Elementen nach § 327a Abs. 3 BGB.

5. Sowohl auf das Betriebssystem, als auch auf den mit ihm verbundene Laptop sind die §§ 327 ff. BGB anwendbar (§ 327a Abs. 2 S. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Sofern es sich nicht um eine Ware mit digitalen Elementen handelt, richtet sich die rechtliche Behandlung nach § 327a Abs. 2 S. 2 BGB. Dort ist bestimmt, dass bei einer Sache, die digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist, die Sache und das digitale Produkt unterschiedlichen behandelt werden. Nur auf den digitalen Bestandteil sind die §§ 327 ff. BGB anwendbar. Für die Sache gelten dagegen die Regelungen des jeweiligen Schuldverhältnisses. Die Mängelgewährleistung bezüglich des Betriebssystems richtet sich also nach §§ 327 ff. BGB, im Übrigen gelten die Regelungen des Mietrechts.Eine Ausnahme besteht bei der Vertragsbeendigung. Hier greift das Recht des Verbrauchers zur Beendigung aufgrund eines Mangels des digitalen Produkts auf den Gesamtvertrag über (§ 327c Abs. 7 und § 327m Abs. 5 BGB).

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kokapidis

kokapidis

18.11.2023, 10:52:06

Müssten die Vorschriften über die Miete nicht gem. § 548a BGB auch auf das Betriebssystem Anwendung finden?

MARC

Marco

3.4.2024, 16:36:12

Ich bin mir nicht 100% sicher: Aber K mietet ja vorliegend nicht das Betriebssystem, sondern den Laptop, sodass nicht § 548a, sondern § 578b gilt, der auf die §§ 327ff. verweist. § 327a Abs.2 S.2 verweist dann wiederum für den Laptop selbst ins Mietrecht.

VALA

Vanilla Latte

29.4.2024, 01:32:20

Aber nach Ende der Miete muss er ja Laptop samt Software zurückgeben.


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