Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)

Sache funktioniert ohne digitalen Inhalt nicht, ist aber nur gemietet

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Sache funktioniert ohne digitalen Inhalt nicht, ist aber nur gemietet

7. Mai 2026

15 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K ist knapp bei Kasse. Als sie einen neuen Computer braucht, entschließt sie sich deshalb dafür, einen solchen zu mieten. Sie vereinbart mit Unternehmerin V deshalb, einen Laptop mit einem aufgespielten, vertraglich zugesicherten Betriebssystem für ein Jahr zu mieten.

Diesen Fall lösen 64,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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