Rechtskauf
30. Juni 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (6.754 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S schreibt gerade an ihrer Hausarbeit für die Große Übung im Zivilrecht. Hauptgegenstand sind die neuen §§ 327 ff. BGB. Da sich S in dem Gebiet noch gar nicht auskennt, kauft sie von Unternehmerin U ein E-Book dazu.
Diesen Fall lösen 71,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das E-Book ist ein digitaler Inhalt (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
2. Beim Verkauf digitaler Inhalte zwischen Unternehmern handelt es sich um einen Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Sind die §§ 433 ff. BGB auch bei einem Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte entsprechend anzuwenden (§ 453 Abs. 1 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7
6.4.2023, 16:34:35
Verstehe ich es richtig: Liegt 1. ein Verbrauchvertrag vor und 2. ist der Kaufgegenstand ein digitales Produkt entsprechend § 327 II 1 BGB, dann finden nur die §§ 327 ff. BGB Anwendung, ist es aber kein Verbrauchervertrag, dann die §§ 433 ff. BGB?

Natze
16.2.2024, 14:00:31
Würde ich auch gerne wissen :)
Leonq
24.2.2024, 18:38:14
Vanilla Latte
29.4.2024, 02:54:06
Bei B2B finden auch bei digitalen Produkten also nur die 433ff Anwendung?
Wolli
8.5.2024, 08:40:17
Ja, die digitalen Produkte sind dann als Software sonstiger Gegenstand im Sinne von 453 I S. 1 Alt. 2

Sassun
17.10.2024, 17:18:11
Beachte aber §§ 327t und 327u (im wesentlichen § 445a)
okalinkk
29.3.2025, 22:21:36
ich verstehe nicht so ganz, weshalb der Kauf digitaler Inhalte der Kauf eines RECHTS sein soll? ist es nicht vielmehr ein sonstiger Gegenstand iSd 453 I 1 Alt 2 BGB? wenn ich Software (= digitaler Inhalt) kaufe, so liegt doch ein Kauf eines sonstigen Gegenstands vor und nicht der Kauf eines Rechts?