Rechtskauf
4. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (5.567 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S schreibt gerade an ihrer Hausarbeit für die Große Übung im Zivilrecht. Hauptgegenstand sind die neuen §§ 327 ff. BGB. Da sich S in dem Gebiet noch gar nicht auskennt, kauft sie von Unternehmerin U ein E-Book dazu.
Diesen Fall lösen 72,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtskauf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das E-Book ist ein digitaler Inhalt (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beim Verkauf digitaler Inhalte zwischen Unternehmern handelt es sich um einen Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Sind die §§ 433 ff. BGB auch bei einem Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte entsprechend anzuwenden (§ 453 Abs. 1 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7
6.4.2023, 16:34:35
Verstehe ich es richtig: Liegt 1. ein Verbrauchvertrag vor und 2. ist der Kaufgegenstand ein digitales Produkt entsprechend § 327 II 1 BGB, dann finden nur die §§ 327 ff. BGB Anwendung, ist es aber kein
Verbrauchervertrag, dann die §§ 433 ff. BGB?

Natze
16.2.2024, 14:00:31
Würde ich auch gerne wissen :)
Leonq
24.2.2024, 18:38:14
Wenn ein
Verbrauchervertragvorliegt, hängt es noch vom § 327a ab. Nach § 327a III kann in dem Fall, wo die Ware nicht ohne das digitale Produkt funktioniert, trotzdem für die Ware und den digitalen Inhalt ausschließlich Kaufmängelgewährleistungsrecht mit den §§ 474ff. Anwendung finden.
Vanilla Latte
29.4.2024, 02:54:06
Bei B2B finden auch bei digitalen Produkten also nur die 433ff Anwendung?
Wolli
8.5.2024, 08:40:17
Ja, die digitalen Produkte sind dann als Software sonstiger Gegenstand im Sinne von 453 I S. 1 Alt. 2

Sassun
17.10.2024, 17:18:11
Beachte aber §§ 327t und 327u (im wesentlichen § 445a)
okalinkk
29.3.2025, 22:21:36
ich verstehe nicht so ganz, weshalb der Kauf digitaler Inhalte der Kauf eines RECHTS sein soll? ist es nicht vielmehr ein sonstiger Gegenstand iSd 453 I 1 Alt 2 BGB? wenn ich Software (= digitaler Inhalt) kaufe, so liegt doch ein Kauf eines sonstigen Gegenstands vor und nicht der Kauf eines Rechts?