Rechtskauf
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S schreibt gerade an ihrer Hausarbeit für die Große Übung im Zivilrecht. Hauptgegenstand sind die neuen §§ 327 ff. BGB. Da sich S in dem Gebiet noch gar nicht auskennt, kauft sie von Unternehmerin U ein E-Book dazu.
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Einordnung des Falls
Rechtskauf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das E-Book ist ein digitaler Inhalt (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beim Verkauf digitaler Inhalte zwischen Unternehmern handelt es sich um einen Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Sind die §§ 433 ff. BGB auch bei einem Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte entsprechend anzuwenden (§ 453 Abs. 1 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
6.4.2023, 16:34:35
Verstehe ich es richtig: Liegt 1. ein Verbrauchvertrag vor und 2. ist der Kaufgegenstand ein digitales Produkt entsprechend § 327 II 1 BGB, dann finden nur die §§ 327 ff. BGB Anwendung, ist es aber kein Verbrauchervertrag, dann die §§ 433 ff. BGB?
Natze
16.2.2024, 14:00:31
Würde ich auch gerne wissen :)
Leonq
24.2.2024, 18:38:14
Wenn ein Verbrauchervertrag vorliegt, hängt es noch vom § 327a ab. Nach § 327a III kann in dem Fall, wo die Ware nicht ohne das digitale Produkt funktioniert, trotzdem für die Ware und den digitalen Inhalt ausschließlich Kaufmängelgewährleistungsrecht mit den §§ 474ff. Anwendung finden.
Vanilla Latte
29.4.2024, 02:54:06
Bei B2B finden auch bei digitalen Produkten also nur die 433ff Anwendung?
Wolli
8.5.2024, 08:40:17
Ja, die digitalen Produkte sind dann als Software sonstiger Gegenstand im Sinne von 453 I S. 1 Alt. 2
Sassun
17.10.2024, 17:18:11
Beachte aber §§ 327t und 327u (im wesentlichen § 445a)