Rechtskauf

27. Dezember 2024

4,8(4.133 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S schreibt gerade an ihrer Hausarbeit für die Große Übung im Zivilrecht. Hauptgegenstand sind die neuen §§ 327 ff. BGB. Da sich S in dem Gebiet noch gar nicht auskennt, kauft sie von Unternehmerin U ein E-Book dazu.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Rechtskauf

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das E-Book ist ein digitaler Inhalt (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Daten sind maschinenlesbare, kodierte Informationen. Die „Inhalte“ müssen keine inhaltliche Aussage aufweisen. Bei einem E-Book handelt es sich um eine Datei, welche in digitaler Form erstellt und bereitgestellt wird. Es handelt sich um einen digitalen Inhalt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Beim Verkauf digitaler Inhalte zwischen Unternehmern handelt es sich um einen Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Kauf digitaler Inhalte wurde vor der Neuregelung der §§ 327ff. BGB als Rechtskauf eingeordnet.Auf den Rechtskauf finden die Vorschriften über den Kauf von Sachen (§§ 433 ff. BGB) entsprechend Anwendung (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB).

3. Sind die §§ 433 ff. BGB auch bei einem Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte entsprechend anzuwenden (§ 453 Abs. 1 BGB)?

Nein!

§ 453 Abs. 1 S. 2, 3 BGB sieht vor, dass bei Verbraucherverträgen nunmehr auf den Kauf digitaler Inhalte die §§ 327 ff. BGB anzuwenden sind. Eine andere Regelung würde auch § 327 Abs. 1 S. 1 BGB widersprechen, wonach eben die §§ 327 ff. BGB auf Verbraucherverträge, welche digitale Inhalte zum Gegenstand haben, anwendbar sind. Liegt kein Verbrauchervertrag vor, richtet sich der Rechtsauf regulär nach den Vorschriften des Kaufrechts (vgl. § 453 Abs. 1 S. 1 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen