Rechtskauf

4. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S schreibt gerade an ihrer Hausarbeit für die Große Übung im Zivilrecht. Hauptgegenstand sind die neuen §§ 327 ff. BGB. Da sich S in dem Gebiet noch gar nicht auskennt, kauft sie von Unternehmerin U ein E-Book dazu.

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Einordnung des Falls

Rechtskauf

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das E-Book ist ein digitaler Inhalt (§ 327 Abs. 2 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Daten sind maschinenlesbare, kodierte Informationen. Die „Inhalte“ müssen keine inhaltliche Aussage aufweisen. Bei einem E-Book handelt es sich um eine Datei, welche in digitaler Form erstellt und bereitgestellt wird. Es handelt sich um einen digitalen Inhalt.
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2. Beim Verkauf digitaler Inhalte zwischen Unternehmern handelt es sich um einen Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Kauf digitaler Inhalte wurde vor der Neuregelung der §§ 327ff. BGB als Rechtskauf eingeordnet.Auf den Rechtskauf finden die Vorschriften über den Kauf von Sachen (§§ 433 ff. BGB) entsprechend Anwendung (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB).

3. Sind die §§ 433 ff. BGB auch bei einem Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte entsprechend anzuwenden (§ 453 Abs. 1 BGB)?

Nein!

§ 453 Abs. 1 S. 2, 3 BGB sieht vor, dass bei Verbraucherverträgen nunmehr auf den Kauf digitaler Inhalte die §§ 327 ff. BGB anzuwenden sind. Eine andere Regelung würde auch § 327 Abs. 1 S. 1 BGB widersprechen, wonach eben die §§ 327 ff. BGB auf Verbraucherverträge, welche digitale Inhalte zum Gegenstand haben, anwendbar sind. Liegt kein Verbrauchervertrag vor, richtet sich der Rechtsauf regulär nach den Vorschriften des Kaufrechts (vgl. § 453 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7

CR7

6.4.2023, 16:34:35

Verstehe ich es richtig: Liegt 1. ein Verbrauchvertrag vor und 2. ist der Kaufgegenstand ein digitales Produkt entsprechend § 327 II 1 BGB, dann finden nur die §§ 327 ff. BGB Anwendung, ist es aber kein Verbrauchervertrag, dann die §§ 433 ff. BGB?

Natze

Natze

16.2.2024, 14:00:31

Würde ich auch gerne wissen :)

LEO

Leonq

24.2.2024, 18:38:14

Wenn ein Verbrauchervertrag vorliegt, hängt es noch vom § 327a ab. Nach § 327a III kann in dem Fall, wo die Ware nicht ohne das digitale Produkt funktioniert, trotzdem für die Ware und den digitalen Inhalt ausschließlich Kaufmängelgewährleistungsrecht mit den §§ 474ff. Anwendung finden.

VALA

Vanilla Latte

29.4.2024, 02:54:06

Bei B2B finden auch bei digitalen Produkten also nur die 433ff Anwendung?

WO

Wolli

8.5.2024, 08:40:17

Ja, die digitalen Produkte sind dann als Software sonstiger Gegenstand im Sinne von 453 I S. 1 Alt. 2

Sassun

Sassun

17.10.2024, 17:18:11

Beachte aber §§ 327t und 327u (im wesentlichen § 445a)


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